20 Jahre sächsische Verfassung: Drei versierte Juristen erläutern das Schmuckstück
Ralf Julke
29.12.2011
Die sächsische Verfassung. Einführung und Erläuterung.
Foto: Ralf Julke
Es ist ein Schmuckstück, das da am 27. Mai 1992 von Ministerpräsident Kurt Biedenkopf und Landtagspräsident Erich Iltgen unterzeichnet wurde: die Sächsische Verfassung. Wer will, kann sie auf der Website des Landtages nachlesen und staunen darüber, welche Rechte sie den Bürgern garantiert. 2012 wird sie 20 Jahre alt und drei versierte Juristen haben sie jetzt einmal für den Laien aufbereitet.
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Naja, für den gebildeten Laien. Der auch mal in Mußestunden über so etwas nachdenkt wie Artikel 14, Absatz 1: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt." Die drei Autoren sind vom Fach, kennen sogar beide Seiten der gewährten Grundrechte. Matthias Dehoust zum Beispiel als Richter am Sächsischen Oberverwaltungsgericht, wo er der Verwaltung die Leviten lesen darf, und zuvor als Leiter des Referats Verfassungsrecht im Justizministerium - da stand er auf der anderen Seite. Ganz ähnlich Dr. Peter Nagel, der Verwaltungsrichter in Leipzig war, bevor er ins Justizministerium wechselte. Dr. Torsten Umbach war Mitarbeiter am Sächsischen Verfassungsgerichtshof, bevor er Amtsrichter wurde.
Sie gehen Artikel für Artikel durch, loten die Spielräume aus, verweisen auf Gerichtsurteile, die auch Grenzen staatlicher Gewalt näher definierten. Und sie erwähnen keineswegs beiläufig, dass die Zahl der Verfahren vorm Sächsischen Verfassungsgerichtshof in den letzten Jahren deutlich anstieg. Das sei ein gutes Zeichen. Die Verfassung würde ernst genommen und die Bürger wären sich ihrer Rechte bewusst.
Die sächsische Verfassung. Einführung und Erläuterung.
Foto: Ralf Julke
Sie betonen nicht extra, dass etliche dieser Verfahren von der Opposition im Sächsischen Landtag begonnen wurden. Denn sie bekommt in der Regel als erste mit, wenn die Regierung Grenzen überschreitet und Gesetze zusammenschustert, die in ihrem Sinn oder in einzelnen Passagen gegen die Sächsische Verfassung verstoßen. Mal ist es die kommunale Selbstverwaltung, die unterlaufen wird, mal ist es das Budgetrecht des Landtages, das vom Finanzminister nicht ernst genommen wird. Mal verstoßen neue Gesetze gegen die Naturschutzbestimmungen der Verfassung, mal wird der Datenschutz nicht ernst genommen. Thema des Verfassungsgerichts wurde auch das erste hingeschluderte Versammlungsgesetz, die zweite Version davon wird wohl ein ähnliches Schicksal erleiden.
Als die sächsische Verfassung 1990 bis 1992 erarbeitet wurde, gingen ihre Verfasser in etlichen Punkten bewusst auch über das bundesdeutsche Grundgesetz hinaus, bezogen sich explizit auch auf die Verfassung Sachsens in der Weimarer Republik, womit dann auch einige besondere Formulierungen wie etwa die des Freistaates oder die der Staatsminister begründet sind.
Dass auch närrische Begriffe wie die des in Sachsen gepflegten "Rechts- und Linksextremismus" in die Erläuterungen Eingang fanden, hat natürlich auch mit diversen speziellen Verhandlungen vorm Verfassungsgericht zu tun. Denn auch das, was von einigen engstirnigen Politikwissenschaftlern als Rechts- und Linksextremismus bezeichnet wird, ist als freie Meinungsäußerung und Teil der Versammlungsfreiheit in Sachsen geschützt - weswegen auch das Versammlungsgesetz so zahnlos und überflüssig war, dass es vorm Gericht keinen Bestand hatte.
Die Spielerei mit diesen Etiketten verkleistert nur die schlichte Tatsache, dass für alle Minderheitsmeinungen auch gilt: Sie können so lange vertreten werden, wie sie gewaltfrei bleiben (auch im verbalen Sinn) und die demokratische Grundordnung nicht in Frage stellen. Was dann natürlich die Ermittlungen der Dresdner Staatsanwaltschaft gegen friedliche Demonstrationsteilnehmer aus dem Februar 2010 und dem Februar 2011 in ein sehr grelles Licht rückt: Auf welcher Grundlage wird da eigentlich ermittelt und angeklagt? Denn auch das Organisieren von Gegendemonstrationen ist ein Grundrecht.
Genauso wie das Recht auf barrierefreien Zugang zu Bildung - einschließlich des Rechts auf Inklusion. Die freie Religionsausübung ist genauso geschützt wie das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Und man staunt geradezu, wenn man an die beharrlichen Kämpfe der Staatsregierung um immer mehr verkaufsoffene Sonntage im Land denkt, dass aus der Verfassung der Weimarer Republik ganz bewusst der Artikel 139 übernommen wurde: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt."
Die sächsische Verfassung. Einführung und Erläuterung.
Foto: Ralf Julke
Man staunt auch, nach 20 Jahren zu lesen, dass Anfang der 1990er Jahre in Sachsen ernsthaft überlegt wurde, einen neuen Landesgeheimdienst gar nicht erst zu schaffen - eben weil man mit dem Geheimdienst der untergegangenen DDR so leidvolle Erfahrungen gemacht hatte. Aber weil das Bundesrecht die Länder zur Unterhaltung so eines Geheimdienstes zwingt, hat auch Sachsen einen solchen Verfassungsschutz, der aber bekanntlich mit der Eingrenzung seiner Befugnisse so seine Schwierigkeiten hat. Denn die Verfassung regelt ausdrücklich, dass er keine polizeilichen Befugnisse hat. Was ihn natürlich - genauso wie den in der NSU-Malaise in die Kritik geratenen Thüringer Verfassungsschutz - in mancher Weise schlicht überflüssig macht. Selbst im jährlichen Verfassungsschutzbericht stammen fast alle Zahlen aus den Registern der Polizei. Und auf die Spur der rechtsradikalen Zelle in Zwickau kam eben nicht der Verfassungsschutz mit all seinen dubiosen V-Männern, sondern die Polizei, als sie einen Bankraub in Gotha aufklärte.
Vielleicht - und das legt ja selbst die Passage in der Verfassung nahe - sollte man den Verfassungsschutz einfach auf eine Berichtsabteilung im Innenministerium reduzieren und die frei gelenkten Gelder zur besseren Ausstattung der Polizei im Land verwenden.
Die drei Autoren erläutern dem lesenden Laien, wie sich die in über 100 Artikeln gesammelten Einzelrechte aus grundsätzlich gewährten Menschenrechten fast zwangsläufig ergeben. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung zum Beispiel, das im Artikel 30 gewährt wird. Nicht ohne Grund braucht es auch für die Durchsuchung einer Pfarrerswohnung in Thüringen nicht nur eine richterliche Anordnung, sondern auch einen triftigen Grund, der in Absatz 3 durchaus als Gefahrenabwehr definiert ist. Wie gefährlich ist eigentlich ein Thüringer Pfarrer?
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Die sächsische Verfassung
Matthias Dehoust; Peter Nagel; Torsten Umbach, Edition Leipzig 2011, 16,90 Euro
Die ausführlichen Erläuterungen der Autoren zeigen, welche Implikationen zum Teil knackig kurze Verfassungsartikel haben können, wie sie ineinander greifen und wie auch die Richter des Verfassungsgerichtshofes einige Arbeit darauf verwendet haben, die Spannbreite einzelner Artikel auszuloten. Das ist also bestes Lesefutter für alle, die übers Jahr auch gern einmal darüber nachdenken, wie komplex eine demokratische Gesellschaft ist. Und vor allem auch darüber, warum sie so komplex ist.
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