Es ist kein leichtes Futter, das der sächsische Innenminister Markus Ulbig und Professor Ulrich Battis da am Mittwoch, 14. September, der Presse servierten: ein 35-seitiges Gutachten "zur Gewaltenteilung und zur Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer nachträglichen Funkzellenabfrage". Zu nicht mehr und zu nicht weniger.
Dass die Opposition im Landtag nach Vorstellung des Gutachtens heftigste Kritik übte - verständlich. Ein "Gegengutachten" zum Bericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten Andreas Schurig zur massenhaften Datenabfrage zum Demonstrationsgeschehen am 19. Februar in Dresden war es - so das Sächsische Innenministerium - auch nicht.
Auch wenn Professor Dr. Dr. h. c. Ulrich Battis genauso die Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer nachträglichen Funkzellenabfrage nach den geltenden Rechtsbestimmungen unternahm - aber auch das Prinzip der Gewaltenteilung noch einmal genauer beleuchtete. Und sein Gutachten stellt sogar eine Reaktion in ein anderes Licht, die schon am 12. September erfolgte.
An diesem Tag hatte der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden, Ulrich Hagenloch, am Bericht des Datenschutzbeauftragten öffentlich kritisiert, dass dieser sich anmaße, die richterliche Instanz kontrollieren zu wollen. Etwas, was Schurig in seinem Bericht sogar explizit ausgeschlossen hatte. Auf eine Analyse zum richterlichen Entscheid über die Funkzellenabfrage hat er - mit Betonung der Gewaltenteilung - sogar explizit verzichtet. Das ist in seinem Bericht so nachlesbar.
Und der Spaß an der Sache ist: Genau das hat Ulrich Battis jetzt am Bericht Schurigs kritisiert. Battis betont das mehrfach in seinem Gutachten. Auch im Fazit heißt es: "Indem der Sächs. Datenschutzbeauftragte der Anregung der Polizeidirektion Dresden und dem Antrag der Staatsanwalt Dresden die Hauptlast der Verantwortung für die strafprozessuale Maßnahme der nachträglichen Funkzellenabfrage zuordnet und dem einfachgesetzlichen Richtervorbehalt lediglich eine Warnfunktion beimisst, verkennt er die Bedeutung und Funktion des Richtervorbehalts im Rahmen der Gewaltenteilung im Strafermittlungsverfahren."
Das nennt man eine Klemme. Denn die richterliche Instanz darf Schurig gar nicht kontrollieren. Ist die Frage: Darf er sie kritisieren?
Die Frage muss offen bleiben. Bis auf den Punkt, den Battis immer wieder benennt: Die letztliche Verantwortung für die Anordnung der Funkzellenabfrage hat der zuständige Amtsrichter in Dresden. Er ist von amtswegen verpflichtet, die Angemessenheit des Antrags der Staatsanwaltschaft zu prüfen - unabhängig, wie Battis betont. Und er muss sie nach seinem eigenen, unabhängigen Ermessen, wenn es sein muss, einschränken. Oder sogar ablehnen. Auch das wäre naheliegend, wenn das Ersuchen nicht angemessen ist.
Wie das da ablief in Dresden, darüber hatten Innenminister Markus Ulbig und Innenminister Jürgen Martens am 24. Juni 2011 gemeinsam berichtet.
Danach wurde von der durch die Polizeidirektion Dresden eingerichteten Soko 19 / 2 per 22. Februar bei der Staatsanwaltschaft Dresden angeregt, "einen richterlichen Beschluss gemäß § 100g Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. § 96 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) zur rückwirkenden Erhebung der Verkehrsdaten aus einer Funkzellenabfrage zu beantragen".
Ein Vorgang, der laut Bericht unter Justizaktenzeichen 203 UJs 5185/11 nachlesbar ist.
Grundlage dafür: der Verdacht des "besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs gemäß §§ 125, 125a Strafgesetzbuch (StGB)". Die Soko hatte zu diesem Zeitpunkt 23 selbständige Fälle aufgelistet. Von diesen 23 Fällen war auch im Juni noch die Rede. Denn da war so ziemlich klar, dass man mit der ersten Funkzellenabfrage keinen Schritt weiter gekommen war. Denn das Problem ist - und so analysiert es auch Battis - ein unübersichtliches großes Demonstrationsgeschehen, bei dem ausgerechnet jene Leute, die dann mit gewalttätigen Ausschreitungen auffällig werden, vermummt auftraten.
Battis: "Der Sächs. Datenschutzbeauftragte fürchtet einen besonderen Einschüchterungseffekt durch staatliche Registrierung und Überwachung von Versammlungsteilnehmern. Dieser Gedanke ist durchaus nachvollziehbar. Er hinterfragt aber nicht den Einschüchterungseffekt, der von gewaltbereiten Versammlungsteilnehmern ausgeht, die vermummt mit Eisenstangen und Pflastersteinen auf Polizeibeamte und Dritte losgehen."
Battis belässt es an dieser Stelle nicht dabei, den sächsischen Ermittlungsbehörden recht zu geben. Er stellt auch eine Behauptung auf: "Hierin liegt endgültig die größere Bedrohung demokratischer Werte."
Das aber belegt er nicht. Kann er nicht belegen.
Denn: Die Voraussetzung fehlt. Nur zur Erinnerung: Es wird immer noch von 23 Verdachtsfällen gesprochen. So, wie es die Soko 19/2 am 22. Februar als Begründung angab. "Noch am selben Tag hat die zuständige Staatsanwältin mit hinsichtlich der zu erfassenden Orte und der zu erfassenden Zeiten vorgenommenen Einschränkungen den Erlass eines Beschlusses beantragt", heißt es im Bericht von Ulbig und Martens im Juni. "Das Amtsgericht Dresden – Ermittlungsrichter – hat diesen noch am 22. Februar 2011 (bzw. 23. Februar in leicht korrigierter Fassung) unter dem Az. 271 Gs 689/11 erlassen ..."
Für Battis ist an dieser Stelle klar: Der zuständige Richter ist seiner Pflicht einer Prüfung und richterlichen (leichten) Änderung nachgekommen. Er hat die richterliche Entscheidungsbefugnis wahr genommen. Womit für Battis klar ist: Nicht Polizei oder Staatsanwaltschaft tragen Verantwortung für Anordnung und Ausmaß der Funkzellenabfrage - sondern der zuständige Richter.
Womit Schurig seine Kompetenzen überschreiten würde, wenn er das kontrollieren würde. Was er ja nicht getan hat.
Ist natürlich die Frage: War die Anordnung tatsächlich angemessen? Gab es keine zielführenderen Mittel der Aufklärung? - Ein Grunddilemma dieses für Deutschland bislang einmalige Vorgehen. Ein Dilemma, das Battis nicht klären kann. Er kann nur die Argumente von Ulbig und Martens wiederholen, die in ihrem gemeinsamen Bericht im Juni schrieben, "dass der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Dresden zu der Überzeugung gelangte, dass den Strafermittlungsbehörden neben der Anordnung der nachträglichen Funkzellenabfrage keine anderen Mittel zur Sachverhaltsaufklärung zur Verfügung standen" (Battis-Gutachten, Seite 13).
Drei Tage nach den Ereignissen wussten die Dresdner Ermittler schon nicht mehr weiter? - Erstaunlich.
Auch das ist ein Dilemma. Denn auch im Mai und Juni hatte die Auswertung der Funkzellenabfrage keine wirklich sachdienlichen Erkenntnisse erbracht. Zumindest wurden solche bis heute nicht öffentlich bekannt. Denn der Nachweis, dass sich Personen mit einer ihnen zuzuordnenden Telefonnummer innerhalb einer bestimmten Funkzelle aufhielten, reicht logischerweise nicht aus, sie mit konkreten Straftaten im Zusammenhang mit einem am Ende unüberschaubaren Demonstrationsgeschehen in Verbindung zu bringen. Es sind maximal Indizien - aber keine Beweise.
Die Ermittlungsbehörden können aufgrund dieser Daten nur versuchen, weiteres Beweismaterial zu erlangen - was sie ja bekanntlich mit überraschenden Hausdurchsuchungen nicht nur in Sachsen auch versucht haben. Bislang, wie es aussieht, genauso ohne belastbares Ergebnis.
Daran hat auch die zweite Funkzellenabfrage nichts geändert, die die Staatsanwaltschaft - in "einem anderen Ermittlungsverfahren" - am 25. Februar 2011 beim Amtsgericht Dresden erwirkte. Diesmal scheinbar konkreter eingeengt in Raum und Zeit. Aber die Wahl des Zeitraums lässt darauf schließen, dass man mit dem ersten Datenpaket nicht weiter kam - jetzt wollte man doch gern wissen, wie die Verdächtigen nach Dresden angereist sind und ob sich unter ihnen Beziehungen (und damit Verdachtsmomente für eine "kriminelle Vereinigung") finden ließen.
"Diese Daten umfassten den Zeitraum 18. – 19. Februar 2011. Insgesamt wurden für diesen Zeitraum 896.072 Verkehrsdatensätze erfasst", steht im Bericht von Ulbig und Martens zu lesen. "Diese wurden aufgrund Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2011 am 09. Juni 2011 vom Landeskriminalamt Sachsen an die Soko 19/2 übermittelt."
379 Anschlussinhaber wurden in dem ganzen Datenpaket letztendlich namentlich ermittelt. Zu vermuten steht, dass die Soko 19 / 2 unter diesen Anschlussinhabern mögliche Gewalttäter vom 19. Februar vermutet.
Wobei bis heute unklar ist, ob die 23 Verdachtsfälle tatsächlich einmal in Ermittlungsverfahren münden. Denn eines räumen beide Funkzellenabfragen nicht aus der Welt: die Tatsache, dass das Demonstrationsgeschehen am 19. Februar der Kontrolle der Polizei entglitt. Was eben nicht nur dazu führte, dass die Polizei nicht nur mit gewaltbereiten Gegendemonstranten in Konfrontation geriet, sondern auch sichtlich keine Kräfte mehr verfügbar hatte, Brennpunkte zu entschärfen oder gar die üblichen Kontrollen zu gewährleisten, die bei derartigen Demonstrationen üblich sind.
Battis weist zu recht darauf hin, dass gewaltbereite Trittbrettfahrer bei solchen ideologisch befrachteten Ereignissen in der Bundesrepublik mittlerweile immer zu erwarten sind. Leipzig hat damit in der Vergangenheit so manche - medial gern hochgekochte - Leidgeschichte erfahren. Bis Stadtverwaltung und Polizei sich endlich zusammenrauften, das Demonstrationsgeschehen kanalisierten und damit - was man in Dresden im Februar scheinbar völlig verlernt hatte - kontrollierbar machten.
Was natürlich die Frage aufwirft: Wer hat da im Vorfeld der Demonstrationsgenehmigung versagt? Oder: War das gar kein Versagen, sondern so gewollt, wie es dann kam?
Eine Frage, die Battis natürlich nicht beantworten kann. Er hat ja nur die Aussage der sächsischen Behörden, dass es zu Fällen schweren Landfriedensbruchs gekommen sein soll. Was dann Handlungsgrundlage der Ermittlungsbehörden wurde, wie der Dresdner Oberstaatsanwalt Christian Avenarius am 7. Juli in der "Sächsischen Zeitung" erklärte: "Die Anzahl derjenigen, deren Verbindungsdaten festgestellt werden, kann doch nicht der alleinige Maßstab sein. Mindestens genauso entscheidend ist doch das Gewicht der Tat, um die es geht."
Genau an dieser Stelle beißt sich die Katze immer wieder in den eigenen Schwanz.
Das Battis-Gutachten
www.smi.sachsen.de/download/SMI/Gutachten_Battis_Sachsen.pdf
Der Paragraph 100a Abs. 2 STPO
www.gesetze-im-internet.de/stpo/__100a.html
Der gemeinsame Bericht von Innen- und Justizministerium vom 24. Juni 2011
www.sachsen.de/download/Gemeinsamer_Bericht_zur_Funkzellenauswertung.pdf