Sächsischer Datenskandal: OLG-Präsident verwahrt sich gegen Bericht des Datenschutzbeauftragten
Ralf Julke
13.09.2011
Datenschutzbeauftragter Andreas Schurig.
Foto: www.saechsdsb.de
Ganz große Geschütze fuhr der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden, Ulrich Hagenloch, am Montag, 12. September, auf. Er verwahrte sich mit einer geharnischten Erklärung gegen den Bericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und warf Andreas Schurig auch noch Verstoß gegen das Sächsische Datenschutzgesetz vor.
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"Ihr Vorgehen verstößt in zentralen Bereichen gegen § 27 Absatz 4 SächsDSG und stellt einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Gewaltenteilungsprinzip dar", schrieb er forsch. "Meine Verantwortung für die Dritte Staatsgewalt und meine Fürsorgepflicht gegenüber den Richtern gebietet, Ihrem Einwirken in den justiziellen Kernbereich mit Entschiedenheit entgegenzutreten."
Ausführlich erklärte er dem Datenschutzbeauftragten auch noch, welche Bedeutung das Gewaltenteilungsprinzip hat als "eine zentrale Säule des demokratischen Rechtsstaates."
"Es dient dazu, eine ausgewogene Balance zwischen dem Parlament, der Verwaltung und der rechtsprechenden Gewalt zu gewährleisten. Nur durch diese von der Verfassung vorgegebene Teilung der Staatsgewalten kann sichergestellt werden, dass die Gerichte unbeeinflusst von Maßnahmen der anderen Staatsgewalten, deren Handeln überprüfen und dem Bürger zu seinem Recht verhelfen können. In einem Rechtsstaat darf eine (auch mittelbare) Überprüfung gerichtlicher Verfahren und Entscheidungen durch keine andere Staatsgewalt erfolgen. Hierzu sind allein die jeweils übergeordneten Gerichte, ggf. auch die Verfassungsgerichte, berufen", schreibt er.
Andreas Schurig nun Ziel einer offenbar fehlgehenden Kritik seitens des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, Ulrich Hagenloch
Foto: www.saechsdsb.de
Dabei war die richterliche Anweisung, die die Grundlage zur massenhaften Datenausspähung von LKA und Dresdner Polizei war, überhaupt nicht Gegenstand des Berichts. Aber Andreas Schurig hat wohl geahnt, dass er da ganz dicht an eine wunde Stelle geraten würde. Gleich in der Einleitung schrieb er - auch für jeden Richter in Sachsen unüberlesbar:
"Ich leitete daraufhin noch am selben Tag eine zunächst schriftliche Kontrolle (§ 27 SächsDSG) des LKA Sachsen bzw. am folgenden Tag der Staatsanwaltschaft Dresden, im Weiteren auch der Polizeidirektion Dresden ein.
Meine Erkenntnisse stammen aus den schriftlichen Antworten der Behörden, aus den uns vorgelegten Unterlagen sowie meinen eigenen Ermittlungen während meiner Kontrollen.
Ich nehme nicht Stellung zu den auf Grund der hier behandelten polizeilichen Anregungen und staatsanwaltschaftlichen Anträge ergangenen gerichtlichen Beschlüssen. Dies verbieten die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Gerichte und die einfachgesetzliche Beschränkung meiner Zuständigkeit in § 27 Abs. 4 SächsDSG."
Und nennt damit just jenen Paragraphen, den nun der Präsident des Oberlandesgerichtes einfach gegen ihn dreht. Aber was ist das für ein Paragraph? Was steht drin?
Hagenloch zitiert ihn sogar: "Die Gerichte unterliegen der Kontrolle des Sächsischen Datenschutzbeauftragten nur, soweit sie in Justizverwaltungsangelegenheiten tätig werden."
Womit seine Stellungnahme noch seltsamer anmutet, denn von einer Kontrolle der Gerichte ist im ganzen Bericht keine Rede. Und zu den richterlichen Beschlüssen zum 19. Februar nimmt Schurig keine Stellung. Er beschäftigt sich mit den Ergebnissen. Und mit den Instanzen, die sehr wohl seiner Kontrolle unterliegen: Nach Paragraf 27 des Sächsischen Datenschutzgesetz ist es sogar seine Aufgabe, exekutive Instanzen wie die Staatsanwaltschaft und die Polizei bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu kontrollieren.
"Sollten die Richter allen Ernstes die Auffassung vertreten, dass Entscheidungen der Polizei und Staatsanwaltschaft nicht mehr der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegen, wenn ein Richter sie genehmigt hat, würden sie seine, durch den Artikel 57 der Sächsischen Verfassung zugewiesene, Aufgabe beschneiden", stellt Johannes Lichdi, rechtspolitischer Sprecher der Grünen-Fraktion im Sächsischen Landtag, fest. "Wer den Bericht des Datenschutzbeauftragten wirklich gelesen hat, wird unschwer feststellen können, dass der Datenschutzbeauftragte Andreas Schurig die Kritik an den richterlichen Entscheidungen peinlichst vermieden hat. Entsprechend muss der sächsische Richterverein eine Betroffenheit der Unabhängigkeit der Richter auch erst konstruieren."
Gerichtliche Entscheidungen müssten auch dem Rechtsfrieden dienen, betont er. "Ich wünsche mir, dass die sächsische Richterschaft erkennt, dass sie ihre Entscheidungen auch den juristischen Laien verständlich machen müssen. Keiner der Zehntausenden Betroffenen der Funkzellenabfrage wird glauben, dass ein Richter diesen schweren Eingriff in seine Grundrechte tatsächlich ernsthaft geprüft hat, wenn er einen vorformulierten Beschluss abzeichnet. Dies bleibt auch dann so, wenn diese Verfahren üblich und von der obergerichtlichen Rechtsprechung akzeptiert sind."
Womit er den eigentlichen Kritikpunkt benennt: Die Staatsanwaltschaft Dresden hatte ihren Antrag auf Genehmigung einer Funkzellenabfrage bereits als vorformulierten Beschluss des Amtsgerichts mit dessen Briefkopf beim Amtsrichter vorgelegt, der diesen dann einfach unterschrieben hatte. Ein Umstand, der ein wenig am Funktionieren der Gewaltenteilung in Sachsen zweifeln lässt.
Dass der Oberlandesgerichtspräsident dann gern selbst entscheiden will, was er als kritischen Dialog gelten lassen will, das verblüfft dann freilich nicht mehr.
"Betroffen bin ich allerdings darüber", schreibt Hagenloch, "dass der Sächsische Datenschutzbeauftragte hierbei nicht den kritischen Dialog gefördert, sondern mittelbar gerichtliche Entscheidungen kontrolliert hat. Ein Richter ist in einem Rechtsstaat gegen jede Form der Einflussnahme durch die anderen Staatsgewalten mit allem Nachdruck zu schützen."
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