Kino.to: Viertes Mitglied der Raubkopiererbande muss für mehr als drei Jahre ins Gefängnis
Matthias Weidemann
23.12.2011
Amtsgericht Leipzig
Foto: Matthias Weidemann
Ein viertes Mitglied der kino.to-Bande wurde vom Leipziger Amtsgericht verurteilt. Der 47-Jährige bekam drei Jahre und fünf Monate Haft. Er war für die Betreibung eines Servers verantwortlich gewesen, von dem die Raubkopien heruntergeladen werden konnten. Gegen eine Gebühr flossen die Daten mit höherer Geschwindigkeit.
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Mit Online-Werbung, Angeboten für schnelle Download-Geschwindigkeiten und Abo-Fallen soll die kino.to-Bande Millionen verdient haben. Im Sommer waren die Ermittler gegen das Raubkopie-Portal vorgegangen und hatten 13 Personen verhaftet, ein weiterer Verdächtiger wurde im November gestellt. Jetzt wurde vor den Schranken des Leipziger Amtsgerichts einem vierten Mitglied der Truppe, die offenbar ein Geflecht aus Firmen und Websites aufgebaut hatte, der Prozess gemacht.
Das teilte die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzung (GVU) mit. Die GVU bezeichnet den vierten Verurteilten als "Serverbeschaffer". Der 47-Jährige mietete für den Hauptbeschuldigten, mit dem er seit 2002 geschäftlich verkehrte, Server im Ausland an. Später betrieb er einen sogenannten Filehoster, einen Server, über den zuletzt 10.754 Raubkopien angesehen und heruntergeladen werden konnten - gegen eine Gebühr in höherer Geschwindigkeit. Bei einem Umsatz von 630.000 Euro seit 2008 sei ihm die Hälfte als Gewinn geblieben.
Zwei Drittel seiner Einnahmen, so die GVU, seien durch Abo-Fallen zustande gekommen. Richter Mathias Winderlich erklärte außerdem, dass das "Streamen" von Raubkopien, bei dem ein Film direkt über das Internet angesehen und nicht erst vollständig heruntergeladen wird, nicht anders zu bewerten sei als das Herunterladen.
Ein viertes Mitglied der kino.to-Bande wurde vom Leipziger Amtsgericht verurteilt.
Foto: Matthias Weidemann
In seiner Urteilsbegründung sagte er, allen Mitarbeitern von kino.to sei bewusst gewesen, dass dort Rechtsverletzungen vonstatten gingen. "Es muss mit aller Deutlichkeit gezeigt werden, dass solche Rechtsverletzungen nicht geduldet werden können." Nun drohen möglicherweise auch den Nutzern Konsequenzen. Das sei das erste Mal, dass ein Richter in dieser Sache klar Stellung beziehe, so Christine Ehlers von der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU).
Bislang habe es einen juristischen Streit darüber gegeben, ob auch die Nutzung von Streaming-Angeboten illegal sei. Das Urteil vom Mittwoch sei ein erster wesentlicher Schritt zur Klärung dieser Frage und eröffne die Möglichkeit, dass nun auch Nutzer des Filmportals belangt werden könnten. Dies betreffe vor allem zivilrechtliche Fragen wie Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen.
Ob die Nutzer wirklich belangt werden können, hat nicht nur mit der Entscheidung des Gerichts zu tun, sondern hängt vor allem davon ab, ob man herausfinden kann, wer was heruntergeladen hat, was technisch eine komplizierte Angelegenheit ist. In hermetischen Netzen ist es so gut wie unmöglich, die IP-Adressen der jeweiligen User ausfindig zu machen. Und dass diese von den Betroffenen bzw. Beschuldigten freiwillig herausgegeben werden, darf bezweifelt werden. Die GVU ist eine von der Film- und Unterhaltungssoftware-Wirtschaft getragene Organisation, die Verstöße gegen das Urheberrecht aufdecken soll.
Bisherige Urteile im Kino.to-Fall: Am 22. Dezember wurde ein 33 Jahre alter Web-Designer zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Er hatte nach seiner Festnahme ein umfassendes Geständnis abgelegt. Mit Online-Werbung soll er 190.000 Euro umgesetzt haben. Am 7. Dezember wurde der 27-jährige Administrator zu drei Jahren Haft verurteilt. Er hatte 23.000 Raubkopien von Filmen auf interne Server gestellt. Auch er hatte gestanden. Am 15. Dezember wurde ein Mann aus Nordrhein-Westfalen zu einem Jahr und neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Er hatte zugegeben, gegen Bezahlung tausende Raubkopien bei Filehostern eingestellt zu haben.
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