Neues Bestattungsgesetz: Baumbestattung jetzt in Sachsen zulässig
Redaktion
14.07.2009

Friedenspark.
„Das neue Sächsische Bestattungsgesetz lässt Baumbestattungen als naturnahe Bestattungsform ausdrücklich zu“, informierte am gestrigen 13. Juli Sozialministerin Christine Clauß in Dresden. Was nicht heißt, dass nun in Wald und Wiese einfach so bestattet werden darf.
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Am grundsätzlichen Bestattungszwang auf kirchlichen und kommunalen Friedhöfen werde festgehalten, so die Ministerin, um die Totenruhe weiterhin unter den Schutz der Gemeinschaft zu stellen. Die Friedhofsträger sollen jedoch dem Wunsch vieler Bürger nachkommen und die bisher kaum praktizierte Baumbestattung sowie andere naturnahe Bestattungsformen ebenfalls anbieten.
Bei der Baumbestattung wird eine Urne am Fuße eines Baumes, der auf einem Friedhof steht, vergraben. Eine besondere Kennzeichnung der Grabstätte findet nicht statt.

In behüteten Friedhöfen nun erlaubt: Baumbestattungen.
Fotos: Ralf Julke
„Mir war es auch besonders wichtig, alle totgeborenen Kinder würdevoll zu bestatten“, betonte Clauß einen weiteren Schwerpunkt in den Gesetzesneuerungen. Dem werde dadurch Rechnung getragen, dass jetzt Eltern von Fehlgeborenen diese unabhängig von Alter und Gewicht individuell bestatten können. So werde den Eltern ein Trauerplatz geschaffen.
Die Frist zur Bestattung ist für Erd- und Feuerbestattungen vereinheitlicht und verlängert worden. Somit muss die Bestattung innerhalb von nunmehr acht statt wie bisher von fünf Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonn- und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Den Angehörigen verbleibt somit mehr Zeit, die Bestattung zu organisieren. Neu ist auch, dass aus Pietätgründen eine sechsmonatige Beisetzungsfrist für die Asche eines Verstorbenen festgelegt wurde. Damit wird künftig verhindert, dass Urnen Monate oder Jahre unbestattet im Krematorium oder beim Bestatter stehen.
Wie bisher ist vor einer Einäscherung eine zweite Leichenschau durch einen Facharzt für Rechtsmedizin durchzuführen. Sie hat nunmehr auch dann zu erfolgen, wenn die Leiche im Ausland eingeäschert wird. Zudem wurde der Leichenschauschein überarbeitet.
Nach intensiver Vorbereitung und unter Einbindung vieler betroffener Institutionen trat am Wochenende das neue Sächsische Bestattungsgesetz in Kraft. Es bleibt in seinen Grundzügen erhalten, da es sich insgesamt bewährt hat. Dennoch haben die praktischen Erfahrungen der Friedhofsträger, Bestatter und Amtsärzte und die gesellschaftlichen Entwicklungen eine Änderung erforderlich gemacht. Mit den Neuregelungen werden Gesetzeslücken bzw. Unklarheiten beseitigt.
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