In Fragen Hartz IV braut sich etwas zusammen: Bundesverfassungsgericht entscheidet am 09. Februar 2010 nicht nur über Regelsätze bei Kindern
Michael Freitag
26.01.2010
Agentur für Arbeit
So richtig laut trauen es sich deutsche Politiker derzeit nicht zu formulieren. Aber bei der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 09. Februar wird neben den Kinderregelsätzen auch die Höhe der Regelsätze für Erwachsene bei den Hartz IV-Geldern verhandelt. Mit weit (zurück)reichenden Folgen für die Arbeitssuchenden und den Staat.
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Diskussionen in der Gesellschaft gibt es bis heute. Der, dem Hartz IV erspart geblieben ist, findet hier und da, es wäre wohl ausreichend, was da Arbeitslose so im Monat erhalten. Immer wieder dröhnt gerade die Bildzeitung in den vergangenen Tagen von faulen Arbeitslosen, macht Roland Koch Vorschläge, die an Sklavenhaltergesellschaft erinnern und so mancher schaut ins eigene Einkommenssäckel und wundert sich über den gesunkenen Reallohn. Das alles kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Kinderregelsätze im Gesetz wohl eher geschätzt, als gerechnet und die Gelder für Erwachsene in Hartz IV schwerlich zur Teilhabe an der Gesellschaft ausreichen.
So zumindest sehen es wohl auch die Bundesverfassungsrichter unter Vorsitz des Präsidenten des BVerfG Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, die bereits am 20. Oktober 2009 zu verstehen gegeben haben, dass sie klare Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit des nunmehr fünf Jahre alten Gesetzes hegen. Nicht grundlos haben sie also eine grundsätzliche Prüfung des soziokulturellen Existenzminimums in Aussicht gestellt. Am 09. Februar 2010 will das höchste Gericht des Landes nun sein Urteil verkünden, mit weit reichenden Folgen für Hartz IV-Empfänger, ihre Kinder und ihre Menschenwürde.
So informiert die Internetplattform hartz4-plattform.de am gestriegen Tage wie folgt: "Für den Fall, dass ein von Hans-Jürgen Papier angesprochenes „materielles Unrecht“ in Sachen Hartz IV, also ein zu niedriger Regelsatz, auch für die Vergangenheit festgestellt werden sollte, haben die Betroffenen eine Chance, auch rückwirkende Ausgleichszahlungen zu erhalten. Diese haben jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn vor der Urteils-Verkündung des BVerfG mit einem Überprüfungsantrag die bereits rechtskräftigen Hartz IV-Leistungsbescheide bis auf 4 Jahre zurückgehend angefochten wurden."
Was im Klartext heißt, wer bis zum 08. Februar 2010 bei der dafür zuständigen Arge einen sogenannten Überprüfungsantrag einreicht, kann im Falle der für Hartz IV-Betroffene positiven Entscheidung mit einer bis zu vier Jahre rückwirkenden Zusatzzahlung rechnen.
Dazu die Plattform hartz4-plattform.de: "Überprüfungsanträge müssen bis spätestens Montag, 08. Februar bei der jeweiligen Hartz IV-Behörde eingegangen sein. Diese Frist gilt jedoch nicht für Ablehnungen und Widerspruchsbescheide auf bereits eingereichte Überprüfungsanträge. In den Fällen müssen für die Widersprüche und Klagen unbedingt die in den 'Rechtsbehelfsbelehrungen' genannten Fristen eingehalten werden."
Entsprechende Musteranträge wurden vom Hauptkläger vor dem Bundesverfassungsgericht, Thomas Kallay, im Netz zur Verfügung gestellt.
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