Leipziger Finanzsituation: Torsten Bonew verhängt wieder Haushaltssperre für Leipzig
Redaktion
09.07.2012
Finanzbürgermeister Torsten Bonew.
Foto: Vanessa Raab
Leipzigs Finanzbürgermeister Torsten Bonew hat am Montag, 9,. Juli, über den gesamten Haushalt der Stadt eine Haushaltssperre verfügt. Gleichzeitig wurde die vorläufige Haushaltsführung aufgehoben. Auch im vergangenen Jahr hatte Bonew eine Haushaltssperre verhängt, kurz nachdem die Landesdirektion den Haushalt für das laufende Jahr mit Auflagen genehmigt hatte.
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„Die Genehmigung der Haushaltssatzung der Stadt Leipzig durch die Landesdirektion erfolgte unter Auflagen", betont der Finanzbürgermeister deshalb auch. "So wird beispielsweise der Kommune aufgegeben, über Ausgaben des Ergebnis- und Finanzhaushaltes in Höhe von zehn Millionen Euro eine hauswirtschaftliche Sperre zu verhängen, bis der Eingang der Tilgungsrate 2012 des Gesellschafterdarlehens zugunsten der Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft (LVV) oder eine Deckung der Ausgaben im entsprechenden Umfang nachgewiesen ist." Das ist auch seine Begründung für die verhängte Sperre.
Der Kämmerer betont weiter, dass Leipzig im Rahmen des Haushaltsvollzuges 2012 das Erforderliche zu veranlassen hat, um das Entstehen eines Fehlbetrages zu vermeiden. Da der Ergebnishaushalt in 2012 mit einem Defizit von 60,7 Millionen Euro geplant war und der durch den Tarifabschluss im Öffentlichen Dienst notwendige Mehrbedarf darin nicht enthalten ist, wird aus seiner Sicht eine haushaltswirtschaftliche Sperre als unumgänglich angesehen.
Finanzbürgermeister Torsten Bonew.
Foto: Vanessa Raab
Eine haushaltswirtschaftliche Sperre, kurz Haushaltssperre genannt, ist ein Mittel, das eine Stadt oder Gemeinde einsetzen kann, wenn deren öffentlicher Haushalt Gefahr zu laufen droht, durch sinkende Einnahmen bzw. durch steigende Ausgaben nicht mehr ausgeglichen zu sein. Wenn also Leipzigs Finanzbürgermeister Torsten Bonew eine solche Haushaltssperre verfügt, dann bedeutet dass konkret nichts anderes, als dass er sich vorbehält, über geplante Ausgaben seiner Stadt jeweils im Einzelfall zu entscheiden, ob diese tatsächlich getätigt werden oder nicht.
In Paragraf 30 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung - Doppik heißt es dazu: „Soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ansätzen und Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu sperren“.
Eine haushaltswirtschaftliche Sperre kann nur durch den Stadt- bzw. Gemeinderat oder den Finanzbürgermeister selbst wieder aufgehoben werden und in unterschiedlicher Ausprägung zur Anwendung kommen, betont das Finanzdezernat. So kann sich eine Haushaltssperre auf den kompletten Haushalt aber auch nur auf einzelne Teilbereiche des Haushalts erstrecken. Im Falle der heute vom Finanzbürgermeister verfügten Haushaltssperre handelt es sich freilich um eine Sperrung des gesamten Haushaltes.
Von haushaltswirtschaftlichen Sperren ausgenommen sind neben vertraglichen Verpflichtungen auch die sogenannten Pflichtaufgaben einer Kommune.
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