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Dörfliche Winzer und amtliche Schildbürger (4): Rechtsanwalt Klaus Füßer im Interview

Bernd Reiher
Rechtsanwalt Klaus Füßer.
Rechtsanwalt Klaus Füßer.
Er bewegt viele Gemüter, der Weinbau am Störmthaler See. Wie es damit weitergeht, das könnte am kommenden Montag entschieden werden. Dann, wenn der Gemeinderat sich zum nächsten Mal mit der Sache zu befassen hat. Zu dieser Sitzung eingeladen ist auch der Leipziger Rechtsanwalt Klaus Füßer.

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Seine Kanzlei hat am 2. September ein Gutachten zu diesem Thema veröffentlicht. Am 18. September trafen wir ihn zum Interview.

Herr Füßer, was sagt der Jurist zur Sache mit dem Weinanbau am Störmthaler See?

Vielleicht ist es zunächst interessant, wie es gerade steht: am nächsten Montag wird der Gemeinderat in Großpösna tagen. Ich bin da auch eingeladen mein Gutachten vorzustellen. Und der Gemeinderat wird dann entscheiden, wie es weitergeht. Der Gemeinderat, das ist das höchste Gremium einer Gemeinde. Wie die Sache steht: wir sehen das so, dass grundsätzlich Großpösna wie jede Gemeinde sich einen Weinbau für Zwecke der Landschaftspflege leisten kann. Was verboten ist, ist auf jeden Fall, Wein zu verkaufen. Oder Wein anzubauen, um ihn zu verkaufen. Genau so gut kann aber eine Gemeinde auch sagen: ich stelle interessierten Bürgern eine Fläche zur Verfügung, damit die Hobby-Weinbau machen können. Hobby-Weinbau ist nämlich in Deutschland unter bestimmten Maßgaben allgemein zulässig.

Das ist die aktuelle Lage – das SMUL sagt aber auch, dass das nicht mit Keltertrauben sondern mit Tafeltrauben sein müsste. Was meinen Sie?

Weinanbau am Störmthaler See.
Weinanbau am Störmthaler See.
Foto: Bernd Reiher
Ja, das ist einfach falsch. Es mag plausibler sein, mit Tafeltrauben etwas zu machen, wenn man sich fragt: was kann denn sinnvoller Weise mit den Trauben geschehen. Wenn aber eine Gemeinde sagt, ich möchte einfach einen Weinberg mit Keltertrauben, und die Weintrauben verrotten lassen, beispielsweise, ist das ihre Entscheidung und dagegen ist nichts zu sagen. Das mag nicht jedem gefallen, ist aber zulässig. Im Übrigen ist erkennbar, dass die EU jedenfalls davon ausgeht, dass zum Beispiel Keltertraubenanbau erlaubt ist, wenn man eine so genannte grüne Lese macht. Was ist eine grüne Lese? Eine grüne Lese ist, wenn man die Trauben, rechtzeitig bevor sie ertnereif sind, abschneidet. Mag wiederum für manchen nicht nachvollziehbar sein – ist aber zulässig.

Das SMUL sagt: Wir berufen uns nur auf bestehendes Recht, wir müssen bestehende Rechte bewahren. Was sagen Sie?

Das ist richtig. Bestehendes Recht ist zu wahren. Die Frage ist nur, ob bestehendes Recht auch richtig verstanden wurde. Mein These ist einfach: das SMUL versteht das bestehende Recht nicht richtig. Das SMUL scheint zu denken, wenn jemand Keltertrauben anbaut und er tut das nicht von vornherein genehmigt für gewerblichen Anbau oder von vornherein genehmigt oder bestätigt für Hobby-Weinbau, mit den Maßgaben, die dem SMUL gefallen, dann ist es unzulässig und dann müssen die Trauben weg.

Das ist falsch.

Eine Gemeinde jedenfalls kann sagen: ich mache da erst einmal Reben auf eine Fläche. Ich weiß noch nicht genau wofür. Aber jedenfalls verkaufen werde ich Wein aus diesen Reben nicht. Ich weiß ja, was ich zu tun und zu lassen habe. Und dann entscheide ich zu einem späteren Zeitpunkt, was ich damit vorhabe. Genau das ist hier geschehen. Die Gemeinde hat mit einem unklaren Konzept Reben angepflanzt. Die muss sie nicht wieder wegreißen, wie jeder Normalbürger, dem man mit Recht unterstellen würde, er wollte Wein draus machen, den er verkaufen will. Sondern sie kann sagen: nein, was ich dann später mache, damit das auch lupenrein nach EU-Weinrecht ist, das entscheide ich zu einem späteren Zeitpunkt. Und das wird eben am Montag durch den Gemeinderat geschehen.

Das SMUL sagt auch, die Parzellierung gilt nicht, weil sie von Anfang an hätte bestehen müssen. Was meint der Anwalt?

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Nochmal: den Standpunkt des SMUL verstehe ich, wenn ich, Klaus Füßer oder Sie, das gewesen wäre, der die Reben angepflanzt hat. Uns hätte man unterstellt, Leute die Weinreben in den Boden bringen, die machen das bestimmt für einen ökonomischen Zweck, wenn sie das nicht von vornherein in entsprechende Lose einteilen. Das sind diese so genannten 1 Ar-Lose. 1 Ar sind 100 Quadratmeter, die in Deutschland pro Hobbyweinbauer geltende Grenze. Wenn eine Gemeinde das tut, ist es aber etwas anderes. Eine Gemeinde ist ja selbst die öffentliche Hand, genauso wie das SMUL selbst auch. Eine Gemeinde kann sagen: Ich pflanze die Rebfläche hier erst einmal hin und dann entscheide ich später. Mir als Gemeinde muss ja niemand unterstellen, dass ich im Zweifel gewerblichen Weinbau betreiben will.



Sie haben eine Stellungnahme in dieser Sache geschrieben – sagen Sie uns kurz was darin steht?


In der Stellungnahme steht eigentlich das, was ich Ihnen gerade erklärt habe. Kurz gesagt: Natürlich geht das, was die Gemeinde gemacht hat. Natürlich war es nicht illegal, als sie die Weinreben angepflanzt hat. Das durfte sie. Sicherlich ist es jetzt wichtig, wenn man schon Hobby-Weinbauern drauf lässt, dass man auch darauf achtet, dass die nicht etwa mit dem Wein etwas tun, was sie nicht tun dürfen. Den zum Beispiel auf den Markt bringen. Den dürfen sie nämlich nur mit ihren Familien und Freunden trinken. Darauf wird die Gemeinde zu achten haben. Darüber werde ich die Gemeinde am Montag informieren. Ich werde ihnen genau erklären, worauf sie zu achten haben. Und dann ist es Sache der Gemeinde zu entscheiden, ob sie dafür sorgt, dass die Maßgaben eingehalten werden, oder ob sie sagt: Wir lassen es lieber ganz, das SMUL ist ja dagegen. Das ist eine politische Entscheidung, die habe ich als Rechtsanwalt nicht zu fällen.

Wie geht es aus Ihrer Sicht weiter in der Geschichte?

Das weiß ich nicht. Wenn die Gemeinde entscheidet, dass sie weitermachen möchte, dann wird sie wohl die Maßgaben, die ich gerade erwähnte, mit dem Weinbauverein und den Hobby-Weinbauern, die es da wohl schon gibt, umsetzen, und darauf achten, dass da wirklich nur Hobby-Weinbau geschieht, und nicht hinten herum etwas anderes.


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