Das Ende der Baumschutzsatzung in Sachsen: Weniger Bürokratie führt zu mehr Bürokratie
Ralf Julke
02.02.2010
Streitthema Baumschutzsatzung.
Der Teufel steckt in der Regel im Detail. Und wer jahrelang Bürokratieabbau predigt, muss damit noch lange nicht Recht haben. Das könnte auch auf die Abschaffung der sächsischen Baumschutzsatzung durch Schwarz/Gelb zutreffen. Das legt das Ergebnis einer kleinen Anfrage der Linkspartei nahe.
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Nachgefragt hatte am 22. Dezember letzten Jahres die umweltpolitische Sprecherin der Linken im Landtag, Dr. Jana Pinka, und ihre Anfrage ein bisschen frech betitelt "Aufweichung des Schutzes des innerstädtischen Baum- und Gehölzbestandes in Sachsen". Der sächsische Umweltminister Frank Kupfer antwortete ihr am 27. Januar.
Es wird zwar viel über die Bäume und ihren Schutz debattiert dieser Tage in Sachsen. Aber im Kern ist das, was sich als Akt einer Entbürokratisierung ausgibt, ein erstaunlich unverblümter Eingriff in die Regelungshoheit der Kommunen. Die übrigens nie dazu verdonnert waren, Baumschutzsatzungen aufzustellen. Vielmehr war es ihr Recht, gewährleistet gemäß Paragraf 1 Abs. 1 S. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung. Danach können Gemeinden "Weisungsaufgaben [...] durch Satzung [...] [regeln], wenn ein Gesetz hierzu ermächtigt."
Denn es war immer das Interesse der Kommunen, ihre Bäume zu schützen – aus diversen Gründen, angefangen bei der Verbesserung des Klimas über den Schutz uralter Baumdenkmale bis hin zum Erhalt von Nistgelegenheiten, Alleen oder dem aktuell so vehement debattierten Thema der Feinstaubbelastung in den Städten. Die Regelung gab übrigens auch den Grundstücksbesitzern Rechtssicherheit: Sie wussten, dass sie das Fällen von Bäumen auf ihrem Grund und Boden mit der Gemeinde klären mussten.
Lenné-Anlage am Promenadenring mit Blick zum Neuen Rathaus.
Foto: Ralf Julke
Ob und wie viel Bürokratieaufwand das in Sachsen ergab, weiß augenscheinlich niemand. Darauf verweist auch der Minister in seinem Antwortschreiben: Für die entsprechenden Genehmigungen waren die Gemeinden zuständig, doch dort hat augenscheinlich niemand eine Statistik geführt.
Doch dieses Recht der Kommunen, sich um ihren Baumbestand zu sorgen, wird ihnen durch den vorliegenden Gesetzentwurf ohne Not beschnitten. Die geltenden Satzungen in diesen Bereichen sollen ihre Gültigkeit verlieren.
Was aber bleibt, ist die Zuständigkeit der Gemeinden dafür, Bepflanzungen im Rahmen des Baugesetzbuches und die sich aus dem Naturschutzgesetz ergebende Überwachung der arten- und biotopschutzrechtlichen Anforderungen zu kontrollieren. Auch das bestätigt Kupfer: "Die arten- und biotopschutzrechtlichen Anforderungen gelten unabhängig von der Reichweite oder vom Bestehen von Baumschutzsatzungen. (...) Für den Vollzug und die Überwachung dieser Vorschriften sind die Unteren Naturschutzbehörden, d.h. die Landkreise und Kreisfreien Städte verantwortlich."
Praktikables Instrument hierfür waren bisher die Baumschutzsatzungen, auf deren Grundlage die Bürger beabsichtigte Baumfällungen anzeigen mussten. Ein Instrument – so der Minister – bleibt den Kommunen jetzt noch: Sie können wertvollen Baumbestand in Bebauungsplänen festschreiben. Und das wird dann ein besonderer bürokratischer Spaß. Nicht nur beim Erstellen neuer Bebauungspläne, in denen die Planer auch sämtliche schützenswerten Bäume eintragen müssen, sondern auch für den Grundstückseigentümer: Der muss sich nämlich dann erkundigen, ob der Baum, den er fällen will, im B-Plan aufgeführt ist.
"Verwaltungsvereinfachung und der Bürokratieabbau", wie ihn die Koalition eigentlich mit dieser Initiative vorhatte, sieht anders aus. Man erwarte keinen "Mehraufwand an Überwachungstätigkeiten", so Kupfer. Aber die Umkehrung der Nachweispflicht legt genau dies nahe: Wer jetzt einfach drauflos fällt, kann sich strafbar machen. Um eine Recherche in den Planungsbehörden kommt der Grundstücksbesitzer nicht umhin.
Jana Pinka.
Foto: Linksfraktion Sachsen
"Nun werden die ohnehin überlasteten unteren Behörden zusätzlich in der Pflicht sein, alle städtischen Bäume im Auge zu haben, wenn die in den Baumschutzsatzungen verankerte Anzeigepflicht entfällt", meint Jana Pinka. "Gleichzeitig setzen sich die Bürger einer Ordnungswidrigkeit aus, wenn sie die 'falschen Bäume' fällen, das kann von 50.000 Euro bis zu 500.000 Euro kosten – je nach betroffener Rechtsgrundlage und wenn es die zuständige Behörde erfährt."
Und auch nach einem besonders prekären Fall fragte die Abgeordnete: Was passiert eigentlich auf Grundstücken, für die ein Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung erteilt wird und die Baumschutzsatzung nicht mehr gilt? "Im Zusammenhang mit Erstbebauungs- und Erweiterungsbauvorhaben wurden verschiedenen Garten- und Landschaftsbau-Fachbetrieben in Sachsen bereits flächendeckende Baumfällungen avisiert, sollten die derzeitigen Regelungen gekippt werden", meint Pinka, "hier entfällt durch die Neuregelung des Baumschutzes die Beteiligung der zuständigen Naturschutzbehörde. In der Antwort auf Frage 4 wurde dieser Umstand geschickt umschifft."
Bürokratie, so die Abgeordnete, kommt jetzt in anderer Form auf die Kommunen zu: "Alternativen zu Baumschutzsatzungen für Städte und Gemeinden ergeben sich nur durch die Erfassung aller schutzwürdigen Bäume in ein öffentlich einsehbares Baumkataster, gleichfalls müssten hier alle Bäume aufgenommen werden, die durch Festsetzungen in Bebauungsplänen zum Erhalt vorgesehen sind – eine Sisyphusarbeit, die den Gemeinden nicht zugemutet werden kann."
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