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Sachsens geplantes Abrissgesetz: Bekannter Denkmalpfleger nimmt den Entwurf auseinander

Ralf Julke
Denkmalabriss Leipzig.
Denkmalabriss Leipzig.
Foto: Ralf Julke
"Zumindest in ihrer Gesamtheit halte ich die beabsichtigten Regelungen für einen groben Verstoß gegen die Sächsische Verfassung", stellt der Denkmalpfleger und Jurist Dr. Dieter Martin fest. Es ist der letzte Satz einer Analyse zum Entwurf der sächsischen Landesregierung für ein Denkmalschutzgesetz.

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Die Stellungnahme wurde gestern bekannt. Und Dieter Martin ist kein Irgendwer in der Landschaft des deutschen Denkmalschutzes. Er ist Autor und Co-Autor zahlreicher Bücher und Handbücher zum Denkmalschutz in der Bundesrepublik Deutschland. Der heute 66-Jährige war Vizechef des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege, Fachvertreter für Management und Recht der Denkmalpflege an der Universität Bamberg. Außerdem ist er 2. Vorsitzender des Beirates der Bundesstiftung Baukultur. Was die sächsische Staatsregierung da als Gesetzentwurf vorgelegt hat, macht ihn in mehrfacher Hinsicht erschrocken.

"Der Entwurf ist 'mit heißer Nadel gestrickt'", schreibt er unter anderem. "Den Initiatoren und den Autoren fehlen neben jeglichem Denkmalverständnis die Grundkenntnisse der Zusammenhänge des Denkmalrechts. Bereits die unübersehbaren handwerklichen Fehler sollten eine ernsthafte Auseinandersetzung verbieten."

Doch nicht die handwerklichen Fehler seien das Schlimmste. "Trotz eines eingangs der Begründung ... formulierten vordergründigen Lippenbekenntnisses zum reichen kulturellen Erbe Sachsens ist unverkennbares alleiniges Ziel des Entwurfs, den Denkmalschutz in Sachsen auszuhöhlen. Durchgängig erkennbar ist die destruktive Tendenz. Das Ministerium hat sich scheinbar viel Mühe mit dem Arbeitsentwurf gemacht. Insbesondere versucht die verdächtig viele Seiten umfassende 'Begründung', den kulturfeindlichen Bestrebungen einen fast wissenschaftlich zu nennenden Mantel umzuhängen, indem – allerdings eher willkürlich und unsystematisch - sogar Literatur und Rechtsprechung zitiert werden. Mit zahlreichen, aber nicht immer gelungenen Hinweisen auf Regelungen in anderen Denkmalschutzgesetzen wird versucht, den Eindruck zu erwecken, der Entwurf verfolge anerkannte Leitlinien des deutschen Denkmalrechts und diene damit der Rechtsvereinheitlichung. Das Gegenteil ist der Fall."

Soviel zum "Bürokratieabbau“, den die sächsische Staatsregierung auch in diesem Fall als Feigenblatt immer wieder beschwört.

Opfer falscher Stadtplanung: Abriss eines Baudenkmales in Leipzig.
Opfer falscher Stadtplanung: Abriss eines Baudenkmales in Leipzig.
Foto: Ralf Julke

"Mit der Einführung gesuchter neuer Konstruktionen wird der überwiegende Grundkonsens der Gesetze in Frage gestellt, werden rechtliche Monstren gezeugt, werden Rechtsbegriffe verunklärt, wird der Verwaltungsvollzug erschwert, werden Rechte der Bürger beschnitten", schreibt Martin. "Damit konterkariert der Entwurf die behaupteten eigenen Anliegen zu Rechtssicherheit, Verwaltungsvereinfachung und Bürgerfreundlichkeit. Ergebnis ist nicht eine 'Optimierung' der rechtlichen Grundlagen sondern ein heilloses Durcheinander. Denn gleichzeitig wird der Graben zu den wichtigen Rechtsgrundlagen des Baurechts vertieft und wird das Zusammenwirken mit anderen Rechtsgebieten und insbesondere mit dem Umweltverträglichkeits- und dem Steuerrecht weiter kompliziert. Darunter leiden sowohl die Rechtssystematik des Denkmalrechts als auch die Bürger."

Selbst eine echte Einsparung scheint nicht Ziel des Gesetzes zu sein. Möglich, dass die Verfasser sich noch nicht einmal mit ihren eigenen Arbeitsstrukturen beschäftigt haben.

"Sachsen hat sich schon bisher als einziges Bundesland den Luxus eines doppelgleisigen Verwaltungsaufbaus auf der Ebene der Ministerien und der Landesämter geleistet", stellt Martin fest. "Die bewährte Lösung, die Steuerbescheinigungen durch eine kompetente zentrale Behörde erteilen zu lassen, hat es zugunsten einer kostenintensiven dezentralen Lösung aufgegeben, die zu Rechtsunsicherheit und hohem Aus- und Fortbildungsaufwand führen musste. Die Personal-, Sach- und Finanzausstattung des Landesamts für Denkmalpflege hat demgegenüber bereits bisher den verfassungsrechtlichen Postulaten zu wirksamem Denkmalschutz nicht entsprochen. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht zu ersehen, inwiefern gerade die jetzt vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes zu Einsparungen führen sollten. Man greift damit einem Nackten in die Tasche, ohne das auf der Hand liegende Einsparungspotential zu nutzen."

Durch Bürgerprotest gerettet: Baudenkmal in der Scheffelstraße.
Durch Bürgerprotest gerettet: Baudenkmal in der Scheffelstraße.
Foto: Ralf Julke
Ungeklärt sei vor allem, wie sich die Verringerung der Zahl der Denkmale, die der Gesetzentwurf mit seiner drastischen Beschränkung auf "herausragende Denkmale" vornimmt, auf bisherige Entscheidungen, insbesondere auf bestands- oder rechtskräftige Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen auswirken soll.

Ziemlich eindeutig sei dann freilich die Aufhebung des Substanzschutzes für alle nicht-herausragenden Denkmale und die Reduzierung des Schutzes auf ihr "Erscheinungsbild". Deutlich hat noch keine Regierung ihr Theaterverständnis in Sachen Kulturgut dokumentiert: Es geht um den Schein, nicht um den Inhalt. In DDR-Zeiten nannte man so etwas "Potemkinsche Dörfer".

Noch weiter freilich gingen die Autoren, so Martin, wenn sie "eine über die Rechtsprechung hinausgehende selbstgestrickte Einschränkung der denkmalrechtlichen Pflichten, zu der keinerlei Veranlassung besteht", versuchen.

Martin: "Die unzureichenden Formulierungen weichen zum Teil von den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts und anderer Gerichte ab, um damit erweiterte und erleichterte Möglichkeiten für die Beseitigung von Denkmälern zu schaffen. Als weitgehend unzumutbar weil 'aus den Erträgen oder dem Gebrauchswert' nicht aufwiegbar würden danach die Behörden und Gerichte wegen der neuen gesetzlichen Vorgaben die Erhaltung folgender Kulturdenkmale und damit ihre Freigabe zur Beseitigung ansehen müssen: Kirchen, Klöster, alle kirchlichen Gebäude - Ruinen - Parks - Gärten - Friedhöfe - Industrie- und sonstige Technikdenkmale ..." Usw.

Wobei das Wort "Gebrauchswert" ziemlich deutlich zeigt, um was es geht und welches auf den schlichten kurzfristigen Nutzen fixierte Denken hinter dem Gesetzentwurf steckt, das sich augenscheinlich nicht einmal vorstellen kann, dass auch Kulturdenkmale aller Art ein wichtiger und wertvoller Wirtschaftsfaktor sind.

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