BGH-Entscheidung zu www.fluege.de: Preisdarstellung und voreingestellte Zusatzversicherungen sind unzulässig
Redaktion
13.09.2011
Versteckte Extra-Kosten sind unzulässig.
Foto: Ralf Julke
„Der Frust vieler Verbraucher, die über das Flugbuchungsportal www.fluege.de gebucht haben, sitzt tief“, erklärt Bettina Dittrich, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Sie bezieht sich dabei auf eine seit vielen Monaten auffällige Häufung gleich und ähnlich gelagerter Beschwerdevorgänge.
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Wieder und wieder hatten sich in den vergangenen Monaten Verbraucher beschwert, weil sie auf dem Online-Flugbuchungsportal fluege.de nach Eingabe der Suchdaten des gewünschten Fluges einen für sie preislich günstigen Flugpreis angezeigt bekamen, am Ende aber deutlich mehr bezahlen mussten. Dass nämlich zum Flugpreis für den ausgewählten Flug noch Vermittlungsgebühren der Buchungsplattform zuzüglich Steuern hinzukommen sollten, damit hatten sie nicht gerechnet. „Und damit mussten sie auch nicht rechnen“, so Dittrich.
Um derartige Ärgernisse bei Flugbuchungen auszuschließen, hat die EU bereits im Jahre 2008 eine Verordnung erlassen, die eindeutig regelt, dass der zu zahlende Endpreis eines Fluges inklusive unabdingbar anfallender Zusatzkosten auszuweisen ist. Das gilt auch für Vermittler von Flügen, wenn diese zusätzlich zum Flugpreis eigene Gebühren berechnen.
Das Oberlandesgericht Dresden hat diese Pflichten betreffend das Flugbuchungsportal fluege.de schon 2010 in zwei Urteilen bestätigt (OLG Dresden, Urteil vom 17.08.2010, AZ: 14 U 551/10 und Urteil vom 02.11.2010, n.rk., AZ: 14 U 967/10).
Das Urteil vom 17.08.2010 ist nun rechtskräftig, denn mit Beschluss vom 17.08.2011, AZ I ZR 168/10 hat der Bundesgerichtshof in diesem von der Wettbewerbszentrale mit Sitz in Bad Homburg geführten Verfahren die Beschwerde der Betreiber des Portals fluege.de gegen die Nichtzulassung einer Revision zurückgewiesen.
Damit hat der BGH nicht nur eindeutig klargestellt, dass und wieweit die EU-Regelungen für die Angabe von Flugpreisen gelten und umzusetzen sind. Das oberste Gericht hat auch der Praxis der unzulässigen Voreinstellungen von zusätzlich zu wählenden Nebenleistungen einen Riegel vorgeschoben, um den ungewollten Abschluss einer Reiseversicherung ohne ausdrückliches Ankreuzen zu unterbinden.
„Wir hoffen auf eine ähnlich klare Entscheidung im noch nicht rechtskräftigen Parallelverfahren unseres Bundesverbandes und haben kein Verständnis dafür, dass bis zum heutigen Tage die Angaben zum Flugpreis auf der Buchungsseite von fluege.de noch nicht in der rechtlich vorgeschriebenen Weise erfolgen und optionale Versicherungen immer noch voreingestellt sind“, so Bettina Dittrich.
Außerdem weist die Verbraucherzentrale darauf hin, dass Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Flugpreisangabe von jedermann beim Luftfahrtbundesamt (fluggastrechte@lba.de) gemeldet werden sollten. Sie können mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
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