Wieder mal Post von der GEZ? Es gibt keine Pflicht zur Erteilung einer Einzugsermächtigung
Redaktion
21.09.2011
Die GEZ verschickt wieder Post.
Foto: Ralf Julke
Bereits im Sommer 2009 erhielten tausende Sachsen Post von der Gebühreneinzugszentrale, der GEZ (Köln). Schon damals ging es in dem Schreiben der öffentlich-rechtlichen Einrichtung um die Einholung von Unterschriften für ein neues Lastschriftverfahren. Die Informationen waren seinerzeit jedoch fehlerhaft, so dass schon damals feststand, dass die Kampagne wiederholt werden muss.
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Bei der nächsten Briefaktion Anfang 2010 wurde wiederum unglücklich agiert. Deshalb erhalten Verbraucher nun zum dritten Mal Post von der GEZ. Verunsichert durch die bisherige Vorgehensweise fragen die Angeschriebenen erneut bei der Verbraucherzentrale Sachsen nach, ob jetzt alles rechtens sei.
„Verbraucher können dem Wunsch der GEZ nachkommen und auch schon jetzt das neue Lastschriftmandat erteilen – sie müssen es aber nicht“, informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. Eine bereits früher erteilte Einzugsermächtigung verliert ihre Gültigkeit derzeit nicht, wenn das Schreiben jetzt nicht ausgefüllt, unterzeichnet und zurückgesendet wird. Andererseits muss derjenige, der der Bitte der GEZ nachkommt, keine Doppelzahlung befürchten.
Hintergrund der Maßnahme ist, dass in der Zukunft die bisher verschiedenen nationalen Einzugsermächtigungen abgeschafft werden. Dafür wird die einheitliche europäische SEPA-Lastschrift eingeführt, die auf den ersten Blick ähnlich gestaltet ist. Unterschiede gibt es aber im Detail. So kann zum Beispiel eine Rückbuchung nur noch innerhalb von 8 Wochen ab Buchungsdatum veranlasst werden. Wann genau der endgültige Wechsel vom alten zum neuen Verfahren vollzogen wird, steht noch nicht fest. Derzeit ist davon auszugehen, dass bis Ende 2012 noch die herkömmlichen Einzugsermächtigungen genutzt werden können.
Rückt der konkrete Termin für den Übergang zum SEPA-Lastschriftverfahren jedoch näher, werden Verbraucher auch von anderen Unternehmen, denen sie bisher Einzugsermächtigungen erteilt haben, angeschrieben und zum Übertritt animiert werden. Beispielsweise ist dabei an Vermieter, Versicherungsgesellschaften und Energieversorger zu denken. Verbraucher werden also noch öfter überdenken müssen, ob sie ihren Vertragspartnern auch zukünftig erlauben, Forderungen bequem vom Konto einzuziehen. Eine gesetzliche Pflicht besteht dazu nicht. Alternative Zahlungsmöglichkeiten sind zum Beispiel der Dauerauftrag oder die Überweisung.
Verbraucher können sich in der Verbraucherzentrale Sachsen ausführlich über die Vor- und Nachteile verschiedener aktueller und künftiger Zahlungsvarianten informieren lassen.
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