Es hat ein wenig gedauert, aber nun ist es entschieden. Nachdem Jürgen Kasek als Landtagskandidat der Grünen während des durchaus hitzig geführten Wahlkampfes 2014 bei Twitter eine Attacke gegen einen AfD-Kandidaten geritten hatte, waren bis in den April 2015 hinein die Anwälte und Gerichte mit dem Vorgang befasst. Kasek hatte empfohlen einen Friseurladen nicht mehr zu besuchen, welcher durch "einen AfDler" in Leipzig betrieben wird. 20 Minuten später hatte der heutige Landessprecher der Grünen die "Dummheit", wie es sein Anwalt René Hobusch einordnete wieder gelöscht. Die AfD hatte dennoch weiter intensiv Wahlkampf mit der Äußerung gemacht.

Wörtlich hatte Jürgen Kasek auf dem Kurznachrichtendienst zum Besten gegeben: “Ab sofort empfehle ich nicht mehr zum Friseur Gentlemen`s Cut, Leipzig, zu gehen. Inhaber ein AfDler. Man weiß nie, wo die Schere ansetzt.” Eine Gelegenheit, um eine Debatte über Anstand und Stilfragen in den Wahlkampf einzubringen, fand offenbar die AfD, welche den Tweet kopierte und loslegte. Dass die Partei, wie auch der indirekt attackierte AfD-Kandidat Ralf Nahlob dabei selbst die Meldung immer weiter verbreitete und so den angeblich für Nahlob entstandenen Schaden selbst weiter vergrößerte, war ein Teil der Argumentation von Rechtsanwalt René Hobusch.

Dieser teilte heute mit: “In der Berufungsverhandlung über eine einstweilige Unterlassungsverfügung des Landgerichts Leipzig, die der AfD-Politiker Ralf Nahlob im Herbst des vergangenen Jahres erwirkt hatte, führte das Gericht aus, dass es in der umstrittenen Twitter-Äußerung des Grünen Jürgen Kasek keinen Boykottaufruf und auch keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers sehe.” Darüber hinaus hat das Gericht “ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Twitteräußerung eine satirische Überspitzung darstellen würde und im Zusammenhang mit dem Wahlkampfgeschehen stehe.”

Damit war der eigentliche Vorwurf vom Tisch.

Vor der Pressekammer des Oberlandesgerichtes Dresden kamen darüber hinaus die grundlegenden Fragen zur Sprache. Was Rechtsanwalt und FDP-Mitglied Hobusch in seiner Pressemitteilung ausdrücklich begrüßte. Wörtlich habe das Gericht geäußert, dass “über guten Stil in der Gesellschaft entschieden wird und nicht hier”. Womit auch die moralische Empörung bei der AfD blieb und als nicht justiziabel eingeschätzt wurde. Dabei habe das Gericht auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Meinungsäußerungsfreiheit verwiesen.

Rechtsanwalt René Hobusch in einer Einschätzung: “Das ist ein guter Tag für die Meinungsfreiheit und den liberalen Rechtsstaat. Entgegen der Auffassung des AfD-Mannes Nahlob und seiner Rechtsanwältin Wudy werden die Grenzen der Meinungsfreiheit eben nicht durch das persönliche Empfinden des Einzelnen oder einer Gruppe, sondern durch die allgemeinen Gesetze bestimmt.”

In der mündlichen Verhandlung habe die AfD-Seite aus seiner Sicht eine Einschränkung der Meinungsfreiheit gefordert, da sonst eine Verrohung der Sitten zu befürchten sei.

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