Der Fall schrieb ein Stück Justizgeschichte. Maximilian S. betrieb aus seinem Gohliser Kinderzimmer zwischen Dezember 2013 und Februar 2015 einen profitablen Webshop. Das Sortiment von "Shiny Flakes" umfasste mit Ausnahme von Heroin alle erdenklichen Drogen, die auf dem illegalen Markt gehandelt werden. Das Landgericht schickte den Versandhändler im November für sieben Jahre hinter Gitter. Jetzt wird das beschlagnahmte Eigentum des Kinderzimmer-Dealers versteigert.

Bei der Razzia am 26. Februar stellten die Ermittler nicht nur knapp eine Tonne Rauschgift sicher. Die Beamten ließen weite Teile des Hab und Guts des Tatverdächtigen mitgehen. Beschlagnahmt wurden unter anderem ein Fernseher, mehrere Handys und Computer, aber auch Versandmaterial wie Faltkartons und Luftpolstertaschen. Im Strafprozess hatte sich Maximilian S. mit der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände einverstanden erklärt. Andernfalls hätte das Gericht vermutlich die Einziehung der sogenannten „Tatmittel“ angeordnet.

Seit 10. Mai ist das Urteil gegen Maximilian S. rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Justiz darf die beschlagnahmten Gegenstände nun keineswegs allesamt behalten, sondern muss sie zu Geld machen. Der Gewinn wird auf die Schulden des Angeklagten bei der Staatskasse angerechnet. Diese beziffern sich auf rund drei Millionen Euro, die der Drogenhändler als Wertersatz für seine mutmaßlich erzielten Umsätze an den Staat abzuführen hat.

„Nach Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Leipzig wurde hier eine Entscheidung zu den asservierten Gegenständen getroffen. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Verurteilte im Rahmen der Hauptverhandlung eine umfassende Verzichtserklärung hinsichtlich eines Großteils der sichergestellten Gegenstände abgegeben hat“, teilt Staatsanwältin Jana Friedrich mit. „Diese Gegenstände werden nun im Fall der Wertlosigkeit vernichtet, verwertet oder finden dienstliche Verwendung.“

Die Versteigerung von Fernseher, Computer und Co. findet im Wesentlichen online statt. „Über das Portal Justizauktion.de können registrierte Bieter Gebote platzieren. Zum anderen besteht die Möglichkeit, die Versteigerung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher durchführen zu lassen“, berichtet Friedrich. Nicht versteigert werden allerdings die beschlagnahmten Rauschmittel. „Die sichergestellten Betäubungsmittel und Medikamente werden der Vernichtung zugeführt“, ergänzt Friedrich.

Bei Auswertung der sichergestellten Datenträger stießen die Ermittler unter anderem auf eine größere Menge Bitcoins. Dabei handelt es sich um eine digitale Cyberwährung. Die digitalen Münzen, die sich vor allem im Darknet als Zahlungsmittel großer Beliebtheit erfreuen, sind nicht mehr zu ersteigern. „Die Bitcoins wurden bereits vor Rechtskraft der Entscheidung im Wege der Notveräußerung über eine Bitcoinbörse veräußert, da der Wert der Bitcoins starken Kursschwankungen unterlegen ist“, so Friedrich.

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Es gibt 2 Kommentare

Das find ich irgendwie lustig. Er hätte das Geld zwar nicht verdienen dürfen und müsste es wahrscheinlich zurückgeben, wenn er es noch hat – aber die Steuern darauf sind rechtmäßig und zu zahlen. Wie würden die Staatskassen wohl ohne die Einnahmen aus den Verbrechen anderer aussehen?

“Die Beamten ließen weite Teile des Hab und Guts des Tatverdächtigen mitgehen.” Was soll denn diese Formulierung? Es wurde doch nichts von den Beamten gestohlen. Bitte etwas sorgsamer formulieren.

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