Fast 400 Euro Geldstrafe und dazu die Verfahrenskosten – damit sollte Anselm S. (30) nach dem Willen des Amtsgerichts Leipzig für einen mutmaßlichen Widerstand gegen Polizisten auf einer Anti-Legida-Demonstration in Leipzig büßen. Der Angeklagte nahm dieses Urteil nicht an und ging in Berufung. Mit Erfolg: Das Landgericht Leipzig sprach ihn am Freitag von dem Vorwurf frei.

Als der Vorsitzende Richter Klaus Kühlborn „Im Namen des Volkes“ einen Freispruch verkündete und damit der ersten Instanz widersprach, ging eine spürbare Woge der Freude durch die etwa 15 Unterstützer des Angeklagten im Publikum. Laut Anklage soll sich Anselm S. bei einer Versammlung gegen den Legida-Aufmarsch am 23. Februar 2015 im Bereich der Querstraße provokativ gegen einen privaten PKW gelehnt haben. Der mehrfachen Anweisung eines Bereitschaftspolizisten, dies zu unterlassen, habe sich der Uni-Mitarbeiter zwar zunächst gebeugt, sich dann aber wiederum an das Auto gelehnt und der anschließenden Identitätsfeststellung durch die Polizei widersetzt. Diverse Male habe er sich beim Abführen aus dem Griff der Ordnungshüter zu befreien versucht und bei der Personalienprüfung Grimassen geschnitten, so die Anklage.

„Wir gehen davon aus, dass die Polizeimaßnahme nicht rechtmäßig war“, gab Strafverteidiger Dr. Daniel Werner von vornherein die Marschrichtung seiner Strategie vor und verwies dazu auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, wonach das polizeiliche Gefahrenabwehrrecht auf einer Versammlung nur durch deren Auflösung oder Ausschluss Einzelner Anwendung finden dürfe. Beides sei nicht geschehen, zudem habe man keinerlei Schäden am betroffenen PKW festgestellt und hier nur auf Antrag des Besitzers polizeilich aktiv werden dürfen. Sein wenig überraschender Schluss: „Ziel der Berufung ist der Freispruch.“

Gesunder Menschenverstand

Der Angeklagte schlug in die gleiche Kerbe wie sein Anwalt: „Auch ein Polizist kann nicht jedem Anweisungen geben. Er hat Gesetze, an die er sich halten muss.“ Er habe nicht nachgedacht, sich wohl unbewusst und ohne Provokationsabsicht gegen das Fahrzeug gelehnt, räumte Anselm S. ein. „Gesunder Menschenverstand“ sei die lapidare Antwort eines Polizisten auf die Frage gewesen, warum er das nicht tun dürfe. „Ich sah, wie ein Polizist mit Helm und Schutzausrüstung auf mich zukommt, mich am Arm packt und hält. Ich wurde aus der Versammlung hinaus verbracht, dann hat noch irgendjemand meinen Kopf herunter gedrückt.“ Auf Nachfragen nach dem Grund der Maßnahme sei mit einem Stoß in den Nacken seitens der Gesetzeshüter reagiert worden.

Er habe die Beamten ironisch aufgefordert, doch noch fester zuzufassen und einige Grimassen gemacht, erinnerte sich der Angeklagte an jenen kalten Abend vor mehr als eineinhalb Jahren. „Aus Hilflosigkeit und weil ich nicht wusste, wie ich an diese Menschen herankommen soll.“ Wegen seiner starken Schmerzen an den verdrehten Handgelenken war Anselm S. am nächsten Tag zum Arzt gegangen.

Unkooperativ sei er gewesen und habe keine Antworten gegeben, sagte der Chemnitzer Bereitschaftspolizist Christian W. (30) im Zeugenstand aus. „Würden Sie unterwegs anhalten, wenn jemand an einem Fahrzeug lehnt?“, hakte Richter Kühlborn nach. „Nein.“ Was dann der polizeirechtliche Grund für die Identitätsfeststellung gewesen sei, beharrte Kühlborn weiter. Man lehne sich eben nicht gegen ein fremdes Fahrzeug, und wenn man es zum zweiten und dritten Mal mache, müsse man mit Konsequenzen rechnen, so die sinngemäße Antwort. Außerdem bestand ein Verdacht auf Schäden am Fahrzeug.

„Ich muss es doch aber machen dürfen“, ließ Kühlborn nicht locker und brachte den Polizisten in spürbare Bedrängnis. Schließlich versuchte der Richter, dem Zeugen noch eine Brücke in Richtung Sicherheitsbedenken zu bauen. „Gab es jemanden, der aufgemischt hat?“ Christian W. verneinte dies. „Es war eigentlich eine entspannte Situation.“ Auch sein Kollege Hans B. (26) gab nur vage Antworten zum Grund des polizeilichen Einschreitens gegen Anselm S. „Man könnte es vielleicht als Gefahrenabwehr sehen. Lack ist ja sehr empfindlich.“

Kein Beweis für Gewalttätigkeiten

„Es war eine schwierige Situation für die Polizeibeamten, sie wollten ihre Autorität wahren“, wiegelte Rechtsanwalt Werner in seinem Schlussvortrag ab. Dennoch sei das Handeln der Ordnungsmacht in diesem Fall gesetzlich nicht gedeckt gewesen. „Ich sehe da keinen Spielraum der Polizisten. Entweder sie dürfen es, oder sie dürfen es nicht.“ Auch das in Augenschein genommene Video der Polizei habe keinen Beweis für Gewalttätigkeiten seines Mandanten erbracht. Dessen ironisches Gebaren wertete Werner als Ausdruck eines Ohnmachtsgefühls. „Das ist gerade das Gegenteil von dem, der körperliche Gewalt ausübt.“

Die Anklage hielt dagegen am Urteil aus erster Instanz fest. Aus dem Video und den Aussagen der Polizisten ginge klar hervor, dass der Angeklagte sich sperrte, so die Staatsanwältin. Zudem habe ein Beamter, der ein dumpfes Fallen gegen die Karosserie vernahm, sehr wohl eine vorsätzliche Sachbeschädigung am PKW und damit die Verfolgung einer Straftat annehmen können.

Das Gericht sah es am Ende anders und schloss sich der Verteidigung an. Dreimaliges Ermahnen mit der Begründung „Das macht man nicht“ rechtfertige allein keine weiteren Polizeimaßnahmen, stellte Richter Kühlborn klar. „Man braucht eine gesetzliche Grundlage.“ Weder sei von Anselm S. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgegangen noch könne ein Schutz privater Rechte des PKW-Eigentümers greifen, wenn dazu kein Antrag vorliege. Ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte indes könne nur gelten, wenn die Polizei gegen eine vorangegangene Straftat aktiv geworden sei und sich der Festgenommene gewaltsam dagegen wehre. Auch einen formellen Ausschluss des Angeklagten von der Versammlung habe es nie gegeben, sagte Kühlborn.

Das aber wäre in einer solchen Situation erforderlich, um Polizeimaßnahmen Priorität gegenüber einem geschützten Grundrecht einzuräumen. Mit anderen Worten: Nach Ansicht des Landgerichts liefen im verhandelten Fall alle theoretischen Optionen, dem Agieren der Polizisten am fraglichen Februarabend einen rechtlich einwandfreien Unterbau zu verleihen, ins Leere. Die logische Konsequenz: Freispruch.

In seinem Schlusswort hatte Anselm S. geäußert: „Ich bedauere, dass die Polizisten mein Lehnen gegen das Auto als Provokation aufgefasst haben. Das war so nicht gemeint. Ich wollte Ihren Berufsalltag nicht erschweren“, sagte er in Richtung der beiden Ordnungshüter. Die zeigten keinerlei Reaktion.

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