Straftaten aus den Anfangstagen von Legida beschäftigen noch immer die Gerichte in Leipzig: Aktuell wurde ein Fall verhandelt, in dem ein Student aus dem antirassistischen Spektrum am 21. Januar 2015 einen Polizisten getreten und eine Festnahme gestört haben soll. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen des ersten Sachverhalts zu einer Geldstrafe in Höhe von 400 Euro und sprach ihn in dem anderen Anklagepunkt frei.

Um die Legida-Sympathisanten daran zu hindern, am 21. Januar 2015 ihre Kundgebung auf dem Augustusplatz zu erreichen, hatten sich zahlreiche Gegendemonstranten an der Kreuzung Goethe-/Grimmaische Straße versammelt. Die Polizei wollte die Teilnahme dennoch ermöglichen und errichtete deshalb einen schmalen Durchgang. Es kam zu gelegentlichen Zusammenstößen sowohl zwischen Gegendemonstranten und Polizisten als auch zwischen Gegendemonstranten und Legida-Teilnehmern.

Unter den Legida-Gegnern soll sich an diesem Abend auch der Student Z. befunden haben. Laut Anklage trat er inmitten des Gerangels einem Polizisten gegen den Oberschenkel. Später soll er versucht haben, einen anderen Gegendemonstranten vor einer Festnahme zu schützen, indem er an dessen Arm zog. Gegen einen schriftlichen Strafbefehl, der eine Geldstrafe von jeweils 40 Tagessätzen vorsah, hatte der Beschuldigte Einspruch eingelegt. Er selbst schwieg während der Hauptverhandlung. Sein Verteidiger Daniel Werner erklärte, dass sein Mandant die Vorwürfe „pauschal bestreitet“. Einen Antrag, das Verfahren einzustellen, lehnte die Staatsanwaltschaft ab.

Der angeblich getretene Polizist H. konnte vor Gericht kaum genaue Angaben machen. Er erinnerte sich auf Nachfrage daran, von einer zu ihm mit dem Rücken stehenden Person getreten worden zu sein. Es sei eine „aufgeheizte Stimmung“ gewesen, man stand sich in wenigen Zentimetern Entfernung gegenüber. „Ich konnte die Person später wieder identifizieren. Sie trug eine auffällige Jacke“, gab H. an. Eine unmittelbare Festnahme sei nicht erfolgt, weil sich die Polizisten zunächst um den Durchlass der Legida-Demonstranten hätten kümmern müssen. Weil H. zunächst nicht das Gesicht des Treters gesehen hat, sagte Verteidiger Werner: „An dieser Stelle ist die Kette lückenloser Identifikation unterbrochen und wird auch nicht wieder geheilt.“

Im Fall der späteren Widerstandshandlung traten Widersprüche zutage. Angeblich wollte der Angeklagte einer Person helfen, die von der Polizei wegen einer Straftat festgenommen werden sollte. Ein Polizist hatte wenige Tage nach dem Vorfall notiert, dass jene Person, von der die Straftat ausging, eine blaue Jacke trug. In einem Video ist jedoch zu sehen, dass die Jacke jener Person, die vom Angeklagten angeblich geschützt werden sollte, eine andere Farbe hatte. Verteidiger Werner leitete daraus ab: „Es ist die falsche Person in Gewahrsam genommen worden.“

Richterin Gudrun Engelhardt wollte nicht ausschließen, dass es tatsächlich eine Verwechslung gab. Da die Polizeimaßnahme gegen die andere Person demzufolge womöglich rechtswidrig war, war die Unterstützungsaktion des Angeklagten – sofern sie überhaupt stattfand – nicht strafbar. In diesem Anklagepunkt wurde Z. demnach freigesprochen.

Dass er den Beamten H. getreten hat, war für Richterin Engelhardt jedoch erwiesen. Bei einem Tritt gegen den Oberschenkel aus wenigen Zentimetern Entfernung könne es sich zudem nicht um ein bloßes Versehen gehandelt haben. Das Gericht verurteilte Z. zu einer Geldstrafe in Höhe von 400 Euro (40 Tagessätze zu je zehn Euro). Die Staatsanwältin hatte für beide Anklagepunkte eine Geldstrafe gefordert und darauf verwiesen, dass Polizisten zu schützen seien. Während ihrer Ausführungen lachten Teile des Publikums.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb einer Woche kann Berufung oder Revision eingelegt werden.

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