Das Landgericht Leipzig hat eine Klage der MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH gegen die Konzessionsvergabe an die Stadtwerke Leipzig GmbH abgewiesen. Aufgrund des für die Stadt Leipzig positiven Urteils unterzeichnete Oberbürgermeister Burkhard Jung nun den Gaskonzessionsvertrag für die 22 Ortsteile der Stadt Leipzig mit den Stadtwerken.

Das vom Rechtsamt der Stadt durchgeführte Vergabeverfahren sei sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungssystematik als auch hinsichtlich der tatsächlich vorgenommenen Bewertung fehlerfrei. Das Verfahren sei transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt worden, so die Richter in der am gestrigen Mittwoch durchgeführten mündlichen Verhandlung zum Eilantrag des unterlegenen Mitbieters.

Hintergrund:

Der Stadtrat hat am 15.04.2015 beschlossen, dass der Gaskonzessionsvertrag für die 22 Ortsteile der Stadt Leipzig – Kleinpösna, Miltitz, Rückmarsdorf, Böhlitz-Ehrenberg, Burghausen, Stahmeln, Wiederitzsch, Lausen, Mölkau, Liebertwolkwitz, Althen, Lindenthal, Knautnaundorf, Podelwitz, Radefeld, Baalsdorf, Seehausen, Hartmannsdorf, Plaußig, Holzhausen, Lützschena und Engelsdorf – mit der Stadtwerke Leipzig GmbH geschlossen werden soll.

Nach der Auswertung der Angebote auf der Grundlage der zuvor durch den Stadtrat festgelegten Auswahlkriterien erwies sich das Angebot der Stadtwerke Leipzig GmbH gemessen an den festgelegten Auswahlkriterien als das beste Angebot.

Das Auslaufen der bisherigen Gaskonzessionsverträge wurde am 13.06.2014 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Daraufhin hatten zwei Unternehmen ihr Interesse am Abschluss eines neuen Vertrages mit der Stadt bekundet. Alle Interessenten wurden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Anschließend ist den Bietern die Möglichkeit eingeräumt worden, ihre Angebote zu erläutern. Die Auswertung der Angebote hat letztlich zu dem Ergebnis geführt, die Wegenutzungsrechte der Stadtwerke Leipzig GmbH zu übertragen.

Die Vertragsunterzeichnung hat der unterlegene Bieter zunächst mit einer einstweiligen Verfügung verhindert. Über die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung hatte am Mittwoch das Landgericht Leipzig zu entscheiden. Das Gericht konnte sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungssystematik, als auch hinsichtlich der tatsächlich vorgenommenen Bewertung keine Fehler im Auswahlverfahren erkennen. Das durchgeführte Verfahren sei transparent und diskriminierungsfrei gewesen. Die einstweilige Verfügung wurde aufgehoben und das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt.

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