Die Bundesregierung stellte gestern ihre Pläne zur Wiedereinführung eines Gesetzes für Vorratsdatenspeicherung in Deutschland vor. Vor fünf Jahren hatte das Bundesverfassungsgericht eine bestehende Regelung gekippt und Änderungen gefordert.

Dazu erklärt Christian Hartmann, innenpolitischer Sprecher der CDU-Landtagsfraktion: “Ich begrüße es sehr, dass sich die Bundesminister des Innern und der Justiz nun auf eine gemeinsame Linie zur Wiedereinführung einer verfassungskonformen Vorratsdatenspeicherung einigen konnten und damit einer vereinbarten Forderung des Koalitionsvertragsvertrages nachkommen. Die strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Europäischen Gerichtshofes wurden dabei umgesetzt. Mit der Vorratsdatenspeicherung erhalten die staatlichen Sicherheitsbehörden ein wichtiges Instrument einer wirksamen Terror- und Kriminalitätsbekämpfung zurück.

Die neu geregelte Vorratsdatenspeicherung soll nicht dazu dienen, die Bürger zu gängeln oder gar auszuspionieren, sondern in unserem Staat vor Terror und schwerer Kriminalität zu schützen. Auf die kritischen und ablehnenden Zwischenrufe zur Vorratsdatenspeicherung sei gesagt, dass es sich hier um ein legitimes und notwendiges Mittel des Rechtsstaates handelt, das an klare und strenge Normen gebunden ist. Gegen das allgemeine Misstrauen gegenüber staatlichem Handeln hat der einzelne hinreichend Abwehrrechte, sofern er sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt. Immerhin regelt die Strafprozessordnung mit einem klar definierten Straftatenkatalog und strengem Richtervorbehalt, wann die von den Telekommunikationsanbietern gespeicherten Daten durch Sicherheitsbehörden abgerufen werden dürfen. Ob sich allerdings die relativ kurzen Speicherfristen in der Strafverfolgung bewähren, muss sich in der Praxis zeigen.”

Hintergrundinformationen: Nach der Novelle des derzeit geltenden Telekommunikationsgesetzes (TKG) sollen Telekommunikationsanbieter dazu verpflichtet werden, klar vorgegebene Verkehrsdaten zu speichern. Darunter fallen die Rufnummern der Anschlüsse, der Zeitpunkt, die Dauer sowie die Standortdaten bei Anrufen über das Mobilfunknetz sowie die IP-Adresse einschließlich Zeitpunkt und Dauer der Vergabe der IP-Adresse. Die Dauer der Speicherung beträgt bei Verkehrsdaten zehn, bei Standortdaten vier Wochen. Kommunikationsinhalte, aufgerufene Internetseiten sowie E-Mails sind von der Speicherung ausgeschlossen. Wichtige Fragen beantworten die Leitlinien des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Telekommunikationsgesetz (TKG)
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004

Leitlinien des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/20150415-Leitlinien-HSF.pdf?__blob=publicationFile

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar