Ab Oktober 2016 können Lohnsteuerzahler für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2017 einen Freibetrag beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. Durch den Freibetrag ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Arbeitslohn einbehalten muss. Ein Freibetrag kann auch für die Dauer von zwei Kalenderjahren berücksichtigt werden. Diese Verfahrenserleichterung ist insbesondere für Arbeitnehmer ratsam, die in den beiden Folgejahren voraussichtlich in etwa gleich bleibende Aufwendungen haben, zum Beispiel erhöhte Werbungskosten bei Pendlern oder Mehraufwendungen für beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung.

Hat das Finanzamt bei der Lohnsteuer-Ermäßigung 2016 einen Freibetrag mit Wirkung für 2016 und 2017 anerkannt, brauchen Sie jetzt nur dann tätig werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben.

Alleinerziehende in Steuerklasse II mit mehreren Kindern können vom gestaffelten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende profitieren. Auf Antrag wird für das zweite und jedes weitere Kind ein Freibetrag von jeweils 240 Euro gewährt.

Ausführliche Erläuterungen zum Antragsverfahren, insbesondere für welche Aufwendungen und unter welchen Voraussetzungen ein Freibetrag gebildet werden kann, enthält die jährliche Publikation „Lohnsteuer – Kleiner Ratgeber für Lohnsteuerzahler“. Der Ratgeber für das Jahr 2017 wird wieder im Steuerportal http://www.steuern.sachsen.de/2246.html zum kostenlosen Download bereitgestellt. Hier finden Sie zudem die Antragsformulare zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren.

Antworten auf allgemeine Fragen rund um das Thema Lohnsteuer-Freibeträge erhalten Sie auch über das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter.

Es ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz).

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