Bei der Verbraucherzentrale Sachsen mehren sich Beschwerden über unerbetene Telefonanrufe mit unerwarteten, gravierenden Folgen für die Angerufenen. Dabei geht es vordergründig um den Vertrieb von Beteiligungen an Wohnungsbaugenossenschaften, also um Geldanlagen. „Es sind nicht die vielen Bürgern bekannten sächsischen Unternehmen die etwa im Verband der sächsischen Wohnungsbaugenossenschaften organisiert sind, sondern unbekannte Firmen etwa mit Sitz in Bayern, die so agieren“, informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

„Der beste Schutz vor unerwünschten Auswirkungen eines solchen oft unzulässigen Telefonanrufes ist, das Gespräch umgehend zu beenden und auch der Zusendung von Informationsmaterialien nicht zuzustimmen“, empfiehlt Heyer.

Wer sich auf eine Unterhaltung am Telefon einlässt, wird schnell mit Aussagen zu einer staatlichen Förderung von bestimmten Sparverträgen umgarnt. Es geht um das 5. Vermögensbildungsgesetz. Nach diesem können Arbeitnehmer nicht nur einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhalten, sondern auch eine finanzielle Förderung vom Staat – die Arbeitnehmersparzulage. Im Regelfall schließen Arbeitnehmer dazu einen passenden Sparvertrag bei einer Bank, Sparkasse oder Bausparkasse ab. Doch der Gesetzgeber hat auch noch die Variante zugelassen, eine Vereinbarung mit einer Bau- oder Wohnungsgenossenschaft einzugehen. Diese Angebote beinhalten jedoch oft hohe Risiken, die bis zum Totalverlust des eingezahlten Geldes gehen können. Für den kleinen – oft ersten – Vermögensaufbau sind diese Offerten deshalb kaum sinnvoll.

Eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken des Anlagegeschäfts gehört auch in diesen Fällen zu den Pflichten der Vermittler bzw. Anbieter. „Verbraucher, die bei uns Rat suchen, wissen jedoch häufig nicht einmal, dass sie einen Vertrag am Telefon geschlossen haben“, beschreibt Heyer die Situation. Das hängt damit zusammen, dass die Angerufenen glauben, im Telefonat lediglich der Zusendung von Informationsmaterialien zugestimmt zu haben. Letztlich haben sie jedoch dem unbekannten Anrufer eine mündliche Vollmacht zum Vertragsabschluss erteilt. Die dann wenige Tage später per Post eingehenden Papiere werden nicht als Vertragsunterlagen erkannt. Sie werden als die avisierten Informationsmaterialien oft schnell bei Seite gelegt. So verstreicht die kurze Widerrufsfrist ungenutzt. Wer aber erst einmal Mitglied einer Genossenschaft geworden ist, hat es sehr schwer aus dieser wieder vorzeitig auszuscheiden. Betroffene, die sich „über den Tisch gezogen fühlen“, sollten dazu eine Rechtsberatung bei der Verbraucherzentrale oder einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen.

In eigener Sache – Wir knacken gemeinsam die 250 & kaufen den „Melder“ frei

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