Wer bei Tauschbörsen Film- oder Musikdateien illegal teilt und damit gegen das Urheberrecht verstößt, kann auch Jahre später dafür belangt werden. Bei Schadensersatzansprüchen durch illegales File-Sharing ist das nun ganze 10 Jahre möglich. Das hat der BGH mit einem aktuellen Urteil (Urt. Vom 12.05.2016, Az.: I ZR 48/15) entschieden, der die Verjährungsfrist von ursprünglich drei Jahren damit drastisch erhöht hat.

„Das ist keine gute Nachricht für alle Abgemahnten“, erklärt Micheal Hummel von der Verbraucherzentrale Sachsen. Wer bereits erfolglos auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, braucht allerdings nicht mehr mit einer Klage zu rechnen. Alle anderen müssen noch befürchten, rechtlich in Anspruch genommen zu werden. „Da allerdings die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite weiterhin nach drei Jahren verjähren, muss abgewartet werden, ob tatsächlich eine neue Abmahnwelle droht“, so Hummel.

In seinem Urteil stützt sich der BGH auf die Verjährung eines sogenannten bereicherungsrechtlichen Wertersatz. Bei sogenannten Filesharing-Abmahnungen werden oft drei verschiedene Ansprüche geltend gemacht: ein Unterlassungsanspruch, ein Aufwendungsersatz- sowie ein Schadensersatzanspruch. Der Unterlassungsanspruch verjährt nach wie vor nach drei Jahren. Der Aufwendungsersatzanspruch beinhaltet vor allem die Anwaltskosten der Abmahnkanzleien und auch dieser verjährt weiterhin nach drei Jahren.

Betroffene, die eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten, können sich auch dazu durch die Experten der Verbraucherzentrale Sachsen beraten lassen. Termine können immer montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr unter der sachsenweiten Rufnummer 0341-6962929 vereinbart werden.

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