Spenden dürfen als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Spender vom Zuwendungsempfänger (z. B. einem gemeinnützigen Wohlfahrtsverband) eine Zuwendungsbestätigung erhalten hat. Die Zuwendungsbestätigung muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellt sein.

Erstellt die gemeinnützige Organisation die Zuwendungsbestätigung in einem maschinellen Verfahren, das es dem Finanzamt angezeigt hat, so kann sie jetzt die Zuwendungsbestätigung an den Spender per E-Mail übermitteln. Eine Übermittlung mit Brief bleibt nach wie vor möglich. Die Übermittlung per E-Mail kommt als rasches und effizientes Mittel der Kommunikation hinzu. Der Spender kann sich die Zuwendungsbestätigung selbst ausdrucken. Die Form der Zuwendungsbestätigung bleibt erhalten, die Art der Übermittlung ist durch die neue Möglichkeit vereinfacht.

Antworten auf Fragen rund um das Thema Zuwendungsbestätigung erhalten Sie auch über das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter.

Es ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz).

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