Anbieter von Mobilfunk und Festnetz informieren derzeit ihre Kunden in Mails oder SMS über die Möglichkeit eines Breitbandtestes, mit dem diese die Geschwindigkeit ihres Anschlusses messen können. Hintergrund ist die am 1. Juni in Kraft getretene Transparenzverordnung, die den Nutzern bessere Informations- und Kontrollmöglichkeiten für ihren Vertrag verschaffen soll.

Unter anderem müssen Anbieter ihre Kunden entweder auf eigene Geschwindigkeitstests hinweisen oder auf das Messinstrument der Bundesnetzagentur.

Nutzer von Mobilfunk oder Festnetzanschluss können das Messergebnis dann mit der vertraglich zugesicherten Geschwindigkeit vergleichen. Die können die Nutzer seit 1. Juni in einem standardisierten Produktdatenblatt nachlesen, das die Anbieter bei Vertragsschluss mit übergeben und auch auf ihrer Homepage – übrigens auch für nicht mehr vermarktete Verträge – vorhalten müssen.

Hier jedoch steht der Nutzer schon vor der ersten Hürde, denn in dem Produktdatenblatt muss der Anbieter gemäß der Gesetzesvorgabe die „minimale, die normalerweise zur Verfügung stehende und die maximale Übertragungsrate“ angeben. „Mit dieser äußerst dehnbaren Formulierung kann der Kunde seinen Anbieter nach wie vor sehr schwer auf eine Vertragsverletzung festnageln, wenn die Geschwindigkeit etwa zu bestimmten Tageszeiten immer wieder stark abweicht“, so Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. Besonders unbefriedigend jedoch: entgegen der Forderung der Verbraucherzentralen gibt die neue Verordnung den Kunden keine Sanktionsmöglichkeiten für den Fall der dauerhaften oder häufigen Abweichung in die Hand. „Uns erreichen regelmäßig zahlreiche Beschwerden insbesondere von Festnetzkunden, deren Surfgeschwindigkeit fernab der vertraglichen Zusicherung des Anbieters liegt. Diese Verbraucher lässt der Gesetzgeber wieder im Regen stehen, obwohl ihm die missliche Lage der Betroffenen von den Verbraucherzentralen wiederholt deutlich gemacht worden war“, ärgert sich Henschler.

Die Verbraucherzentrale Sachsen rät allen Surfern, regelmäßig solche Tests durchzuführen, bei Abweichungen auch zu protokollieren und den Anbieter unter Fristsetzung zur vertragsgemäßen Leistung aufzufordern. Auch unabhängig von den Regelungen der neuen Verordnung haben Kunden juristische Möglichkeiten, sich zumindest bei häufig und stark geminderter Geschwindigkeit zur Wehr zu setzen.

Weitere Details zu den neuen Pflichten der Anbieter finden sich hier: http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de/telefon-und-internet-anbieterwechsel-kuendigungstermin

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar