Eigentlich klang es ganz logisch, was der Stadtbezirksbeirat Alt-West im Januar für die östliche William-Zipperer-Straße in Lindenau beantragte: eine Verhängung von Tempo 30. Damit in diesem unübersichtlichen Straßenstück nicht mehr so gerast wird. Aber das Dezernat Stadtentwicklung und Bau hält das Ansinnen so nicht für umsetzbar. Denn dummerweise ist die „Zipperer“ keine Nebenstraße. Sie sieht nur so aus.

„Die Verwaltung wird beauftragt im 2. Quartal 2018 in der William-Zipperer-Straße im Abschnitt zwischen Erich-Köhn-Straße und Roßmarktstraße zur Verbesserung der Verkehrssituation die einseitige Einrichtung eines Schutzstreifens zu prüfen“, schlägt das Baudezernat als Alternativbeschluss vor.

Und es erklärt auch, warum hier ein Schutzstreifen wohl die rechtskonforme Lösung ist: „Bei der William-Zipperer-Straße handelt es sich um eine Vorfahrtstraße des Hauptstraßennetzes der Stadt Leipzig. Die Einrichtung einer Tempo-30-Zone kann jedoch nur im Straßennebennetz angeordnet werden.

Des Weiteren können Verbote und Beschränkungen für den fließenden Verkehr, d. h. auch eine streckenbezogene Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus Sicherheitsgründen, nur dann angeordnet werden, wenn Umstände gegeben sind, die von vergleichbaren Verkehrssituationen deutlich abweichen, z. B. eine signifikant erhöhte Unfallrate oder eine besondere Unfallgefahr aufgrund der Straßenführung bzw. des Fahrbahnzustandes. Diese Kriterien wurden vor Ort insbesondere in dem Abschnitt William-Zipperer-Straße zwischen Erich-Köhn-Straße und Roßmarktstraße geprüft. Weder der Straßenverlauf noch der Straßenzustand in diesem Abschnitt bieten die erforderliche Ermächtigungsgrundlage für eine beantragte Geschwindigkeitsbeschränkung. Hinweise der Polizei zu Unfallhäufungen liegen ebenfalls nicht vor.“

Und siehe da: Ein altbekanntes Phänomen taucht wieder auf, das nicht nur die Lindenauer und Leutzscher kennen, sondern auch die Schleußiger und Gohliser. Der geparkte Verkehr sorgt eigentlich dafür, dass die Verkehrslage für alle Beteiligten unübersichtlicher wird.

„Das Verkehrsgeschehen im Bereich der William-Zipperer-Straße 15 a-e ist eine Standardsituation, die überall auftritt, wo ruhender Verkehr zugelassen ist. Der § 10 StVO hat dazu eine eindeutige Regelung getroffen. Nach diesem hat sich der aus einem Grundstück Ausfahrende so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Durch den Gesetzgeber wird darüber hinaus vorausgesetzt, dass beim Ein- und Ausfahren von Grundstücken durch die häufig beengten Platzverhältnisse in den Städten und Gemeinden mehrmaliges Rangieren erforderlich sein kann.

Die Zufahrt im o.g. Bereich mit einer Breite von ca. 4,00 m ist für jeden aufmerksamen Fahrzeugführer deutlich erkennbar. Auch die Sichtbeziehungen zur William-Zipperer-Straße sind ausreichend gegeben. Dabei ist der Kurvenverlauf in diesem Bereich unerheblich.“

Also doch nur ein gefühltes Unbehagen für Radfahrer? Und für Fußgänger?

Für eine sichere Führung des Fußgängers steht beidseitig ein gut befestigter Gehweg zur Verfügung, so dass auch Kinder diese Straße gefahrenlos benutzen können.

Gehwege sind ihrer Zweckbestimmung nach den Fußgängern zur Fortbewegung und dem Aufenthalt vorbehalten. Das Parken stellt somit eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Ordnungsbehörde geahndet bzw. unterbunden werden kann. Zusätzliche verkehrsregelnde Maßnahmen zur Unterbindung des Gehwegparkens sind weder erforderlich, da dies nach Straßenverkehrs-Ordnung grundsätzlich nicht gestattet ist und ganz offensichtlich auch vorsätzlich geschieht, noch zulässig, da es untersagt ist, Verkehrszeichen anzuordnen, die nur die rechtliche Regelung wiederholen.

Die Gewährleistung der optimalen Querungsbedingungen an jeder Stelle der William-Zipperer-Straße ist aufgrund der verschiedenen Nutzungsansprüche nicht möglich. Schon durch geparkte Fahrzeuge am Fahrbahnrand gibt es insbesondere für Kinder immer Einschränkungen der Sichtbeziehungen. Fußgänger sollten daher für bessere Sichtverhältnisse beispielsweise die Einmündungen Erich-Köhn-Straße oder Roßmarktstraße nutzen, auch wenn ggf. kleinere Umwege in Kauf genommen werden müssen.“

Heißt also aus Verwaltungssicht: Die notwendige Beschilderung ist gegeben. Gefährliche Situationen gibt es, weil sich einige Verkehrsteilnehmer nicht an die Regeln halten. Und manche stellen ihr Fahrzeug eben doch fahrlässig so ab, dass sie andere Verkehrsteilnehmer gefährden. Wahrscheinlich sollte wohl doch öfter das Ordnungsamt durch die Straße laufen.

„Tatsache ist sicher, dass es durch beidseitig parkende Fahrzeuge teilweise zu den aufgeführten Behinderungen des fließenden Verkehrs kommt“, gesteht das Verkehrsdezernat zu. „Das ist jedoch an vielen innerörtlichen Stellen der Fall und daher keine besondere Situation. Wer an einem parkenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Da keine Informationen über eine erhöhte Unfalllage vorliegen, wird davon ausgegangen, dass die Situation von den Verkehrsteilnehmern gut eingeschätzt werden kann und beherrschbar ist.“

Und was nun?

Wenigstens einen Schutzstreifen könnte es geben. Aus dem Antrag des Stadtbezirksbeirats muss deshalb trotzdem ein Prüfauftrag werden. Denn das zuständige Verkehrs- und Tiefbau-Amt muss ganz amtlich die Notwendigkeit einer verkehrlichen Regelung prüfen und im Ergebnis dann umsetzen.

Das klingt dann so: „Dessen ungeachtet erfolgt die Anordnung von Verkehrsregelungen auf Grundlage der bundeseinheitlich geltenden Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Ausführung dieser Verordnung obliegt den Straßenverkehrsbehörden als Pflichtaufgabe nach Weisung im übertragenen Wirkungskreis und unterliegt der Fachaufsicht der oberen Straßenverkehrsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr). Somit ist die Straßenverkehrs-Ordnung kein Mittel der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Anweisung des Amtes durch einen Stadtratsbeschluss ist daher nicht möglich. Die Gemeinde ist insoweit in ihre Entscheidungskompetenz eingeschränkt. Deshalb wird vorgeschlagen, einen Prüfauftrag an die Verwaltung zu beschließen.

Zur Verbesserung der Verkehrsbedingungen im betroffenen Abschnitt der William-Zipperer-Straße wird die Verwaltung mit der Prüfung eines einseitigen Schutzstreifens beauftragt.

Bei der Prüfung der Anlage von Schutzstreifen sind komplexe Umfeldbedingungen zu beachten und umfangreiche Abstimmungen zu führen. Sie kann deshalb erst Ende des 2. Quartals abgeschlossen werden.“

Was ja schon mal ein Versprechen ist. Wenn dann die weißen Streifen auf den Asphalt gemalt werden, hat der Stadtbezirksbeirat Alt-West wieder was erreicht.

Stadtbezirksbeirat Alt-West beantragt Tempo 30 für die östliche William-Zipperer-Straße

Stadtbezirksbeirat Alt-West beantragt Tempo 30 für die östliche William-Zipperer-Straße

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Zitat: Das Parken stellt somit eine Ordnungswidrigkeit dar, die von der Ordnungsbehörde geahndet bzw. unterbunden werden kann.
Nur daß es nirgendwo in der Stadt geahndet wird, Fußwege sind Parkplätze, Knöllchen nicht zu befürchten, an Abschleppen wird nichtmal im Traum gedacht.

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