Am Ende kommt es wohl nur auf die richtige Formulierung an. Seit September marschierte ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen durch die Stadtratsgemien. Er griff das Dilemma auf, dass der Freisitz der Mensa am Park des Studentenwerks Leipzig durch die Sondernutzungssatzung zu teuer in der Bewirtschaftung wird. Die Frage stand 2014: Den Freisitz ganz schließen? Oder die Sondernutzungssatzung ändern?

Die Grünen plädierten für Letzteres und beantragten eine entsprechende Änderung in der Leipziger Sondernutzungssatzung: “§ 6 (3) k) Konzessionierte Freisitze in der ersten Saison nach Ersteröffnung und solche, die in nichtkommerziellem und staatlich gefördertem Versorgungsauftrag (z. B. Mensen) betrieben werden.”

Und: “Der Oberbürgermeister prüft die Anwendung einer Einzelfallentscheidung zum Erlass der Gebühren gegenüber der Mensa des Studentenwerkes für 2014 aufgrund unbilliger Härte.”

Die Verwaltung hat darüber jetzt ein halbes Jahr gründlich nachgedacht und einen eigenen Vorschlag vorgelegt. Er greift die Intension der Grünen auf, versucht aber eine Formulierung, die klarer macht, warum ausgerechnet ein Freisitz des Studentenwerkes einen Gebührenerlass braucht. Moralisch ist das ja klar. Aber wie formuliert man das auch so, dass es nicht von Trittbrettfahrern missbraucht wird?

Und so lautet der Alternativvorschlag des Dezernats Umwelt, Ordnung, Sport jetzt so: “Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Sondernutzungssatzung im § 6 Abs. 3 Buchstabe j) hinter den Wörtern ‘nach der Ersteröffnung’ wie folgt zu ergänzen: ‘Freisitze von gemeinnützigen Einrichtungen bis zu einer max. Größe von 120 qm, soweit diese einen satzungsgemäßen Versorgungsauftrag haben und der Freisitz überwiegend der Versorgung ihrer Mitglieder bzw. Nutzer dient und der Freisitz im örtlichen Zusammenhang mit dem Einrichtungsgebäude steht.’ und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.“

Also kein Erlass für einen speziellen Fall, sondern die Sonderstellung von allen Freisitzen gemeinnütziger Einrichtungen. Also auch für alle anderen Einrichtungen, die Freisitze aus nicht kommerziellen Zwecken betreiben.

Als Begründung formuliert Ordnungsbürgermeister Heiko Rosenthal: “Die Verwaltung macht oben angegebenen Vorschlag, der auf den satzungsmäßigen Essensversorgungsauftrag von gemeinnützigen Einrichtungen abstellt und die Vorschrift als Befreiungstatbestand bis zu einer Größenbeschränkung von 120 qm gestaltet. Maßgeblich für die Befreiung ist die Gemeinnützigkeit und der satzungsmäßige Versorgungsauftrag der Nutzer/Mitglieder, wobei es ausreicht, wenn die Versorgung der Nutzer/Mitglieder überwiegt. Mit der vorgeschlagenen Regelung wird dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/die Grünen in Beschlusspunkt 1 (in, d. Red.) vollem Umfang Rechnung getragen. Die neu gewählte Formulierung ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung rechtssicherer. Des Weiteren entspricht es dem Gebot der Angemessenheit, dass eine flächenmäßige Beschränkung für die Gebührenfreiheit geregelt wird. ”

Gleiches Recht also für alle – in diesem Fall alle Gemeinnützigen. Und wahrscheinlich auch mehr Sicherheit im Streitfall, wie Rosenthal ergänzt: “Die Vorschrift lediglich als Erlasstatbestand zu regeln, wird abgelehnt. Es sind keine Kriterien erkennbar, die einer Erlassentscheidung zugrunde gelegt werden können. Auch der Änderungsantrag der CDU-Fraktion macht dazu keinen Vorschlag. In der Praxis wäre daher die Erlassentscheidung mit erheblichen rechtlichen Unsicherheiten verbunden.”

Das Ganze wird dann freilich nicht rückwirkend geltend. Aber eine offene Rechnung bleibt da nicht, bestätigt der Bürgermeister, auch wenn das Studentenwerk dabei tief in seine klammen Kassenbestände greifen musste. Zumindest vorübergehend, bis sich ein mutiger Spender fand, der dem Studentenwerk aus der Patsche half: “Für das Jahr 2014 wurde die Sondernutzungsgebühr in Höhe von 4.200 Euro durch das  Studentenwerk der Universität Leipzig vollumfänglich entrichtet. Anschließend erfolgte durch einen privaten Dritten eine Zahlung in gleicher Höhe an das Studentenwerk Leipzig, um oben angegebene Verpflichtung auszugleichen. Insofern ist der Vorgang für das Jahr 2014 abgeschlossen.”

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