"Sächsische 'Erziehungsjustiz'", nennt es Monika Lazar. Im Februar 2015 hatte die Leipziger Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die Grüne Bundestagsabgeordnete aus Leipzig angestrengt. Tatvorwurf: die öffentliche Aufforderung zu Straftaten gemäß §111 Strafgesetzbuch. Und das nur, weil sie in einer Pressekonferenz zu friedlichem Gegenprotest gegen Legida aufgerufen hatte.

Sie soll auf einer Pressekonferenz des Aktionsnetzwerkes “Leipzig nimmt Platz” am 19. Januar 2015 zu Protesten gegen Legida zu einer rechtswidrigen Tat laut §22 Sächsisches Versammlungsgesetz aufgerufen haben. Dieser Paragraph hat folgenden Wortlaut: “Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”

Dass die Leipziger Staatsanwaltschaft diesen Paragraphen jetzt sogar auf einen Aufruf zu friedlichem Gegenprotest gegen eine fremdenfeindliche Demonstration anwendete, sagt eine Menge über das seltsame Staatsverständnis in Sachsen. Von 2011 an ja bekanntlich auch durchexerziert an den Protesten gegen den Dresdner Nazi-Umzug zum Gedenken an die Bombardierung Dresdens.

Das Zitat, das die Staatsanwaltschaft Leipzig Lazar auf der Pressekonferenz zur Last legte, lautet: “Der Leipziger Ring ist ein Symbol, das wir Legida nicht geben wollen. Wir haben die Hoffnung, dass wir viele Menschen auf die Straße bringen, die friedlich dazu beitragen, dass Legida nicht laufen kann.”

Im August beantragte Monika Lazar die Einstellung des Verfahrens. Der Satz gibt nicht ansatzweise auch nur den Anlass, irgendeine Art Strafverfolgung in Gang zu setzen.

Aber auch mit der jetzt verkündeten Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Aufforderung zu Straftaten geht die Staatsanwaltschaft keinen geraden Weg. Tatsächlich vermeidet sie mit der Verfahrenseinstellung nach § 153 der Strafprozessordnung, zugeben zu müssen, dass es überhaupt keinen “genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage” gab.

“Nach dem nunmehr fast ein Jahr dauernden Ermittlungsverfahren gegen mich musste die Staatsanwaltschaft jetzt deutlich zurück rudern. Warum sie dafür so lange gebraucht hat und nur gegen zwei Abgeordnete als Teilnehmerinnen der Pressekonferenz am 19.01.2015 ermittelt hat, erschließt sich nach wie vor nicht”, kommentiert Monika Lazar das intransparente Vorgehen der Staatsanwaltschaft. “Denn auch weitere Akteure hatten sich in ähnlicher Weise geäußert. Merkwürdig bleibt auch, dass mein Verfahren gemäß §153 Absatz 1 Strafprozessordnung eingestellt wurde und nicht gemäß §170 Absatz 2. Denn diese Einstellung des Verfahrens geht nicht davon aus, dass kein strafbares Verhalten vorliegt. Vielmehr sieht die Staatsanwaltschaft die Tat als Vergehen an, bei dem die Schuld des Täters gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Begründet hat die Staatsanwaltschaft diese Sicht nicht.”

Und so bleibt wieder ein diffuser Vorwurf im Raum schweben. Tatsächlich ist die Einstellung nach § 153 die Festschreibung einer Unterstellung: Man sieht halt von einer Verfolgung ab, weil “Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.”

Also doch eine geringe Schuld?

Aber welche?

Das bleibt völlig im Raum des Rätselratens.

“Mein Eindruck ist, dass dies den kläglichen Versuch darstellt, die unsinnigen Ermittlungen gegen mich sowie die überlange Bearbeitungszeit nachträglich zu rechtfertigen und sich so weitere Peinlichkeiten zu ersparen”, sagt Monika Lazar dazu. “Völlig unverständlich ist, warum die Ermittlungen gegen drei weitere Teilnehmerinnen der Pressekonferenz gemäß §170 StPO eingestellt wurden. Vom Eindruck eines politischen Verfahrens gegen mich kann sich die Staatsanwaltschaft so nicht lösen. Aus meiner Sicht kann das Verfahren gegen mich nur mit einer Einstellung gemäß §170 StPO enden. Daher werde ich von der Staatsanwaltschaft eine Begründung für die fast einjährige Bearbeitungszeit sowie die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §153 StPO fordern.”

Die entsprechenden Paragraphen aus der Strafprozessordnung zu Nachlesen:

§ 153
Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

§ 170
Entscheidung über eine Anklageerhebung

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

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