Im Februar kassierte das Oberverwaltungsgericht in Bautzen die Leipziger Gästetaxe, die der Leipziger Stadtrat 2018 nach langer Debatte beschlossen hatte. Sie ist nicht rechtssicher, befand das OVG, nachdem ein Leipziger Hotel geklagt hatte. Am 1. Januar 2019 war sie in Kraft getreten, aber schon 2020 außer Kraft gesetzt worden, um die Leipziger Beherbergungsbetriebe in der Corona-Pandemie zu entlasten. Nun startet die Stadt einen neuen Versuch.

Denn immerhin rechnet die Stadt mit 7 bis 9 Millionen Euro zusätzlichen Einnahmen für touristische Zwecke.

Die aber müssen genau definiert und kalkuliert werden, wie das OVG Bautzen der Stadt ins Stammbuch schrieb:

„Zur Erhebung einer Gästetaxe bedarf es einer Kalkulation. Eine die beitragsfähigen Aufwendungen vollständig erfassende Kalkulation ist nicht erforderlich, wenn von der Gemeinde eine volle Deckung dieser Aufwendungen nicht angestrebt wird; eine nur überschlägige Ermittlung der beitragsfähigen Aufwendungen reicht vielmehr aus, wenn sich auch auf ihrer Grundlage mit Sicherheit feststellen lässt, dass der Kostendeckungsgrundsatz und das Verbot der Doppelfinanzierung beachtet sind (wie VGH BW, Urt. v. 31. Juli 2020 – 2 S 2777/19 -, juris Rn. 141). Der Kalkulation müssen jedoch hinreichend valide Daten zugrunde liegen.“

Andere Streitpunkte aus der Debatte des Stadtrats hingegen waren für die Urteilsfindung des OVG weniger relevant – so die Formulierung von Ausnahmen und Befreiungstatbeständen

Klare Definition touristischer Einrichtungen

Aber auch das nachträgliche Suchen nach förderfähigen Projekten ist nicht zielführend. Eine Großstadt wie Leipzig, die eine Gästetaxe erheben möchte, muss die zu unterstützenden touristischen Einrichtungen genau definieren.

Das OVG dazu: „Bei den zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen, Anlagen und Veranstaltungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG muss es sich nicht um solche handeln, die tatsächlich gänzlich oder überwiegend von Touristen besucht werden. Es genügt vielmehr, dass der Tourismus ein besonderer Zweck der Einrichtungen ist und dieser Zweck der Einrichtung eine bestimmte Prägung gibt, unabhängig von der Besucherquote durch Touristen einerseits und Einwohner und Personen aus dem Umland andererseits.“

Grund genug, die Gästetaxe, wie sie in der 2018 beschlossenen Satzung definiert wurde, komplett auf den Prüfstand zu stellen.

Aber Leipzig versucht sich jetzt nicht an einer Heilung der Satzung für die Gästetaxe, sondern startet das Projekt neu – eine neu zu definierende Beherbergungssteuer soll die Lösung sein.

Seit April wird an einer neuen Satzung gearbeitet

„Der Bürgermeister für Finanzen berichtete in der DB OBM vom 15.02.2022 über das Urteil des OVG Bautzen und erhielt vom Oberbürgermeister den Auftrag, alle Voraussetzungen zur Initiierung eines Projektes zur Herstellung einer rechtssicheren Satzung zur Deckung des touristischen Aufwandes zu schaffen. Daraufhin wurden mit dem Einsatz der Projektleiterin in der Stadtkämmerei, Abteilung Grundsatz-Projekte-Controlling zum 01.04.2022 die Projektstrukturen eingerichtet und mit ersten vorbereitenden Arbeiten begonnen“, schildert das Finanzdezernat den Neustart in seiner Informationsvorlage für den Stadtrat.

Seit April sitzt eine Arbeitsgruppe im Finanzdezernat über dem Projekt, das zu einer rechtssicheren Satzung zur Erhebung einer Beherbergungssteuer in Leipzig führen soll.

„Eine neue, rechtssichere Beherbergungssteuersatzung muss umgehend erarbeitet werden. Die Stadtkämmerei hat mit den entsprechenden Vorarbeiten, durch die Projektleiterin, ab 01.04.2022 begonnen“, heißt es in der Vorlage.

„Für das Haushaltsjahr 2022 wurden ursprünglich rund 8,76 Mio. EUR aus Einnahmen der Gästetaxe geplant. Durch die Aussetzung der Gästetaxe und das Urteil über die Unwirksamkeit der Gästetaxesatzung entspricht dies Mindereinnahmen in vorgenannter Höhe.

In Folge der Unwirksamkeit der Gästetaxesatzung haben die gästetaxepflichtigen Personen das Recht auf Erstattung der entrichteten Gästetaxe rückwirkend zum 01.01.2019. Der bestehende BgA Gästetaxe ist auf steuerrechtliche Sachverhalte zu prüfen.

Nach Bestätigung des Beschlusspunktes durch den Oberbürgermeister wird umgehend mit der Projektarbeit begonnen.“

Eilbedürftig ist das Ganze nun freilich nicht mehr, denn um die neue Beherbergungssteuer im Doppelhaushalt 2023/2024 einplanen zu können, hätte es schon eine verlässliche Berechnungsbasis geben müssen. Aber die gibt es noch nicht. Und einen Abgabetermin für das zu erarbeitende Papier enthält die Informationsverlage auch noch nicht.

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