Die Gebäudesicherungsmaßnahmen am einsturzgefährdeten Haus Eisenbahnstraße 43 sind abgeschlossen. Nachdem im Inneren des Gebäudes ein Schutzgerüst errichtet worden ist, ist das Gerüst an der Straßenseite zur Stabilisierung nicht mehr erforderlich, teilen nun die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH und die Stadt Leipzig. Am Samstag, 17. Januar, wird es abgebaut. Dafür muss die Eisenbahnstraße ab 6 Uhr für den gesamten Verkehr gesperrt werden.

Der Straßenbahnverkehr wird den ganzen Tag umgeleitet. Der Individualverkehr kann voraussichtlich bereits in den Nachmittagsstunden wieder rollen. Am Sonntag verkehren dann auch die Trams wieder wie gewohnt.

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Am Samstag können die Straßenbahnlinien 1, 3 und 8 die Haltestellen Einertstraße und Hermann-Liebmann-/Eisenbahnstraße nicht bedienen. Die Trams der Line 1 verkehren am 17. Januar zwischen der Haltestelle Goerdelerring und der Ersatzendstelle Stannebeinplatz mit veränderter Linienführung über Berliner Straße, Volbedingstraße, Ossietzkystraße und Gorkistraße. Dabei bedient die Linie 1 die Haltestelle Hauptbahnhof an der Westseite. Die Haltestellen Hofmeisterstraße und Friedrich-List-Platz erreichen die Fahrgäste an diesem Tag mit der Straßenbahnlinie 3 und die Haltestellen zwischen Mockau/Volbedingstraße und Mockau, Post mit der Linie 9. Die Straßenbahnlinien 3 und 8 verkehren am 17. Januar zwischen den Haltestellen Friedrich-List-Platz und Torgauer Platz mit Umleitung über Kohlgartenstraße, Dresdner Straße und Wurzner Straße.

Die Maßnahmen zur Sicherung des seit langem leerstehenden Hauses Eisenbahnstraße 43 waren erforderlich geworden, nachdem in der Nacht zum 30. Mai 2014 die Decken des Gebäudes eingebrochen waren. Zunächst veranlasste das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege zur Gefahrenabwehr die Sperrung der Straße und die Installation eines straßenseitigen Gerüstes. Zur Wiederherstellung der Standsicherheit des Hauses ließ das Amt später ein Schutzgerüst im Inneren Hauses aufstellen. Diese Maßnahme erfolgte im Wege der Ersatzvornahme. Sie war erforderlich, da der Eigentümer der Anordnung auf Wiederherstellung der Standsicherheit selbst nicht nachgekommen ist.

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