Am Freitag begann vor dem Landgericht der Prozess gegen den ehemaligen Oberfeldwebels Philipp K. (45). Der 45-jährige Ausbilder des „Kommandos Spezialkräfte“ hatte diverse Waffen, Munition und Sprengstoff auf seinem Privatgrundstück im nordsächsischen Collm gelagert. Dass der Prozessauftakt jedoch schwere Mängel bei der Chancengleichheit der Presseberichterstattung aufwies, könnte Folgen haben.

Gerne hätte unsere „Leipziger Zeitung“ auf Basis eigener Wahrnehmungen von der Hauptverhandlung berichtet. Da aufgrund der geltenden Abstandsregeln im Schwurgerichtssaal 115 nur 18 Sitzplätze zur Verfügung stehen, fanden bei Prozessauftakt bei Weitem nicht alle Interessierten Einlass. Auch die LZ musste draußen bleiben.

Bei großen Strafverfahren mit deutschlandweitem Interesse, bei denen wie in diesem Fall voraussichtlich nicht allen Journalist/-innen Einlass gewährt werden kann, führen die Gerichte in der Regel vor Prozessauftakt ein Akkreditierungsverfahren durch. Dadurch soll die Chancengleichheit für alle Redaktionen gleichermaßen sichergestellt werden. Warum der Vorsitzende Jens Kaden im Fall des KSK-Soldaten auf diese übliche Maßnahme verzichtete und die Platzvergabe stattdessen dem „Windhundverfahren“ an der Saaltür überließ, ist nicht bekannt.Zwar erließ der langjährige Kammervorsitzende eine sitzungspolizeiliche Anordnung, traf darin jedoch keine Regelungen zur ausgewogenen Verteilung der Sitzplätze. So kam es, dass manche Medienhäuser – darunter der „Mitteldeutsche Rundfunk“ – mehrere Plätze ergattern konnten, während die LZ leer ausgegangen ist. Von der Möglichkeit der Tonübertragung in einen separaten Medienarbeitsraum, die das Gesetz seit Neuestem kennt, machte Kaden ebenfalls keinen Gebrauch.

Grundsätzlich ist durch die Rechtsprechung anerkannt, dass dem Vorsitzenden bei der Vergabe der Presseplätze ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Das Bundesverfassungsgericht gestattet dabei grundsätzlich den Rückgriff auf das Prioritätsprinzip. Allerdings bedürfe, so die Karlsruher Richter, auch dieses Prinzip einer Ausgestaltung, die die Chancengleichheit realitätsnah gewährleistet. Bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung ist insoweit die tatsächliche Situation der vorhersehbar Interessierten hinreichend zu berücksichtigen.

Gedrängel im Flur

Dies ist am Freitag, 22. Januar 2021, nicht geschehen. Während vor Ort manche Journalist/-innen gute Miene zum bösen Spiel machten, übten sich andere im Vordrängeln. Hinzu kommt, dass Kaden die sitzungspolizeiliche Anordnung nicht, wie zum Beispiel beim Oberlandesgericht Dresden üblich, vorab den Journalist/-innen über den Presseverteiler des Gerichts zukommen und im Internet veröffentlichen ließ. Dabei hatte er sie schon am 11. Januar ausgefertigt. Stattdessen sahen sich die Reporter/-innen am Freitag mit vollendeten Tatsachen konfrontiert. Während drinnen die Anklage verlesen wurden, machten im Foyer viele Reporter/-innen lange Gesichter.

Die Entscheidung über die Zugänglichkeit zu Gerichtsverhandlungen, die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienberichterstatter/-innen und auch die Verteilung knapper Sitzplätze an dieselben muss nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 in Berücksichtigung des grundsätzlichen Anspruchs der Presse auf Zugang für eine freie Berichterstattung sachlich ausgestaltet sein.

Und dem subjektiven Recht der Medienvertreter/-innen auf gleiche Teilhabe an den Berichterstattungsmöglichkeiten Rechnung tragen.

Ist wie im Fall des KSK-Soldaten zu erwarten, dass die Nachfrage von Pressevertreter/-innen besonders groß sein wird, muss der Reservierung nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahr 2012 ein zulässiges, das Gleichbehandlungsgebot wahrendes Akkreditierungsverfahren vorangegangen sein. Deshalb liegt dem Landgericht Leipzig seit heute eine schriftlliche Beschwerde der LZ vor, verbunden mit dem Antrag, für alle künftigen Termine ein solches Verfahren durchzuführen.

Sollte Richter Kaden den Antrag ablehnen, entscheidet das Oberlandesgericht.

Mögliche Auswirkungen für den Prozess

Die Verhandlung soll eigentlich am nächsten Freitag fortgesetzt werden. Ob Kaden bis dahin ein Akkreditierungsverfahren durchführen kann, das den hohen rechtlichen Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts genügt, ist das eine. Gravierender erscheint, dass in der rechtswissenschaftlichen Literatur die Ansicht vertreten wird, dass in einem Fall wie diesem der Öffentlichkeitsgrundsatz irreversibel verletzt sei.

Mit anderen Worten: Sollte Kaden die Hauptverhandlung nicht aussetzen und nach Akkreditierung der Journalist/-innen von vorn beginnen, würde über dem Verfahren bis zum Urteil ein Damoklesschwert schweben. Sehr zur Freude der Verteidigung. Der rechtswidrige Ausschluss von Teilen der Öffentlichkeit für nur einen Bruchteil der Verhandlung ist ein möglicher Revisionsgrund. Sollte der Bundesgerichtshof zu dieser Überzeugung gelangen, würde er das Urteil aufheben und einen neuen Prozess anordnen. Verzögert sich ein Strafverfahren aus Gründen, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, winkt bei einem Schuldspruch in aller Regel ein Strafrabatt.

Auf einem anderen Blatt Papier steht die Frage, warum sich der Routinier überhaupt in diese knifflige Situation manövriert hat. Aufschluss gibt vielleicht ein anderer Punkt seiner Anordnung. Das Filmen und Fotografieren ist den Journalist/-innen danach nur bei Prozessauftakt gestattet. Eine Begründung für diesen weitreichenden Grundrechtseingriff erfolgte nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat derartigen Regelungen schon im Jahr 2016 eine Absage erteilt. Zwei Jahre zuvor hatten die Verfassungsrichter klargestellt, dass die üblichen Fotobeschränkungen außerdem mit einer Begründung versehen werden müssen. Beide Beschlüsse gelten in spezialisierten Fachkreisen als Klassiker, gegen die trotz allem in der Praxis immer noch recht häufig verstoßen wird.

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