Heute, am 2. Januar 2013, beschließt der Gemeindewahlausschuss, welche OBM-Kandidat/-innen zur Wahl des nächsten Oberbürgermeisters von Leipzig zugelassen werden. Doch kaum ist das Zulassungsverfahren richtig beendet, da regt sich auch schon Kritik unter denen, die nicht direkt von einer Partei nominiert wurden.

Diese benötigten für ihre Zulassung, anders als die Parteibewerber, die Unterschriften von mindestens 240 Leipziger Bürgern. Eine Hürde, die für viele Kandidaten zu hoch gewesen sein dürfte, musste doch jede Unterschrift direkt im Neuen Rathaus geleistet werden.

Dirk Feiertag, einer der unabhängigen OBM-Kandidaten, schlägt deshalb eine Änderung des Sächsischen Wahlrechts vor: “Der Freistaat sollte in Zukunft die Sammlung von Unterschriften direkt durch die Bewerber ermöglichen, ohne Ortsbindung. Was für die Direktkandidatur zum Deutschen Bundestag problemlos möglich ist, sollte auch für Oberbürgermeisterkandidaturen ausreichend sein.”

Für die Bewerbung um ein Direktmandat zum Deutschen Bundestag werden nach § 20 BWahlG lediglich 200 Unterschriften Wahlberechtigter des Wahlkreises benötigt. Und diese Unterschriften müssen nicht bei einer Behörde geleistet, sondern können auch direkt von den Bewerbern “eingesammelt” werden.

Der von den Piraten, dem Neuen Forum und der Wählervereinigung unterstützte, unabhängige OBM-Kandidat Dirk Feiertag, der sich ganz bewusst dazu entschieden hatte, sich von den Leipziger/-innen und nicht von einer Partei nominieren zu lassen, sammelte die erforderlichen 240 Stimmen nach eigenen Angaben bereits innerhalb der ersten zwei Tage. Trotzdem betrachtet er das gesamte Verfahren kritisch: “Viele berufstätige Leipziger Bürger konnten mich mit ihrer Unterschrift nicht unterstützen. Eine Abgabe der Unterschriften nach 18 Uhr oder in der arbeitsfreien Zeit war einfach nicht möglich.”

Täglich erreichen uns unzählige Meldungen aus Leipzig, Sachsen und darüber hinaus, die nicht immer gleich oder nie Eingang in den redaktionellen Alltag finden. Dennoch sind es oft genug Hinweise, welche wir den Lesern der “Leipziger Internet Zeitung” in Form eines “Informationsmelders” nicht vorenthalten möchten …

Zwar war der Wille des Amtes deutlich erkennbar, den Bürger/-innen bei der Unterschriftenabgabe möglichst entgegen zu kommen, nichts desto trotz hält Feiertag die gefundene Lösung, auch in Hinblick auf die gestiegene Zahl an freien Bewerbern, für nicht zukunftstauglich: “Die Verwaltung hat die Abgabe der Unterschriften außerdem in rechtswidriger Art und Weise zeitlich eingeschränkt. Die Abgabe hätte zumindest während der gesamten Öffnungszeit des Rathauses ermöglicht werden müssen. Dies war eindeutig nicht der Fall.”

Den Zeitpunkt der Wahlen sieht Feiertag durch diesen Formverstoß ebenfalls ernsthaft gefährdet: “Jedem Bürgerkandidaten, der die notwendigen 240 Stimmen nicht zusammenbekommen hat, kann ich nur empfehlen, die Entscheidung der Wahlkommission gründlich zu prüfen und gegebenenfalls anzufechten. Eine erfolgreiche Anfechtung würde allen freien Kandidaten eine neue Chance einräumen, die 240 Unterstützerunterschriften doch noch einzusammeln und zugelassen zu werden.”

Laut Feiertag könnte sich der Wahltermin dadurch um bis zu einem halben Jahr nach hinten verschieben. Zur Anfechtung der Entscheidung des Wahlausschusses bleiben den Bewerbern nach Bekanntgabe drei Werktage Zeit.
Laut der Internetpräsenz der Stadtverwaltung ist das Rathaus montags bis donnerstags zwischen 8 Uhr und 18 Uhr und freitags von 8 Uhr bis 15 Uhr geöffnet (http://www.leipzig.de/de/buerger/service/wegweiser/neuesrathaus/). Die Abgabe der Unterschriften wurde jedoch montags und mittwochs nur bis 15 Uhr und freitags sogar nur bis 13 Uhr ermöglicht: http://www.leipzig.de/de/buerger/politik/wahlen/obm/2013/wahlbewerber-23232.aspx .

Auch wenn man nicht die Öffnungszeit des gesamten Neuen Rathauses als Bezugsgröße heranzieht, sondern lediglich die der Bürgerinformation (http://www.leipzig.de/de/buerger/service/wegweiser/neuesrathaus//Buergerinformation-im-Neuen-Rathaus-18677.shtml), blieben die Zeiten, in denen Unterschriften geleistet werden konnten, hinter den Öffnungszeiten, insbesondere an Freitagen, zurück.

Nur wenn die regulären Öffnungszeiten des Amtes für Statistik und Wahlen ausreichend wären, hätte die Stadtverwaltung damit ihrer Pflicht genügt. Das hält Feiertag, der selbständiger Jurist ist, jedoch für unwahrscheinlich. Denn die Unterstützungsverzeichnisse sind gemäß § 17 Absatz 1 und 3 Satz 5 der Sächsischen Kommunalwahlordnung http://revosax.sachsen.de/Details.do?sid=4411112820274&jlink=p17&jabs=24 zu den allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung im Rathaus auszulegen. Die Kernfrage lautet daher, welche Öffnungszeiten als “allgemein” gelten bei einer Stadtverwaltung der Größe von Leipzig, in der es sogar mehrere Rathäuser nebst Stadthaus und Bürgerämtern gibt, die alle unterschiedliche Öffnungszeiten haben.

Für Feiertag jedenfalls ist die Frage klar zu beantworten: “Es muss mindestens die Öffnungszeit der auslegenden Stelle eingehalten werden. Dies war die Bürgerinformation im Neuen Rathaus. Da deren Öffnungszeit an den Freitagen länger war, erfolgte die Annahme von Unterstützungsunterschriften zumindest in dieser Hinsicht rechtsfehlerhaft. Auf die Öffnungszeiten des Amtes für Statistik und Wahlen kann man sich bei der Argumentation hingegen nicht stützen, da dieses sich gar nicht im Rathaus, sondern im Stadthaus befindet.”

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