Bis zum 31. Januar 2018 können Carsharing-Anbieter beim Verkehrs- und Tiefbauamt (VTA) ihr Interesse an einer Teilnahme am Pilotprojekt „Flexibles Carsharing“ bekunden, das der Stadtrat am 18. Oktober beschlossen hatte und das fünf Jahre laufen soll. Dazu ist eine Vereinbarung zur Parkbevorrechtigung gegen eine pauschale Jahresgebühr möglich. Die entsprechende Interessensbekundung seitens der Carsharing-Anbieter bedarf der Schriftform. Sie muss Angaben zur Größe der geplanten Fahrzeugflotte, zur Antriebsart der einzusetzenden Fahrzeuge, zur Größe des Bediengebietes sowie zu bestehenden bzw. geplanten Kooperationen mit Verkehrsverbünden oder -unternehmen (MDV, LVB, Leipzig mobil) enthalten.

Nach Eingang der Interessensbekundungen fordert das Amt die Interessenten zum Nachweis der erforderlichen Angaben und Unterlagen auf. Zunächst sind Ausnahmegenehmigungen für bis zu 250 Fahrzeuge je Anbieter möglich, nach drei Jahren soll die Anzahl auf maximal 500 Fahrzeuge, bis Projektende auf insgesamt höchstens 750 Fahrzeuge erhöht werden. Übersteigt die Nachfrage die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausnahmegenehmigungen, werden diese gleichmäßig auf alle Anbieter verteilt, welche die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Gebühren richten sich nach der Parkgebührenverordnung, die derzeit überarbeitet wird, um den entsprechenden pauschalen Jahresgebührenrahmen zu regeln. Sie sollen sich in der Größenordnung von 300 bis 1.200 Euro pro Fahrzeug bewegen. Für alternativ angetriebene Fahrzeuge (z.B. Biogas) soll die Gebühr halbiert werden, für E-Fahrzeuge soll sie ganz entfallen.

Über die fahrzeugbezogenen Ausnahmegenehmigungen schließt das VTA mit den Anbietern jeweils einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. Die entsprechenden Carsharing-Fahrzeuge können dann außerhalb der Innenstadt auf bewirtschafteten Parkflächen kostenfrei und zeitlich unbegrenzt abgestellt werden. Auf Parkplätzen mit Höchstparkdauer kann ebenfalls kostenfrei, aber nur entsprechend der zeitlichen Begrenzung geparkt werden. Für die Innenstadt, also innerhalb des Promenadenrings, und in reinen Bewohnerparkbereichen gelten die Ausnahmegenehmigungen nicht.

Nach zwei Jahren erfolgt eine erste Evaluierung. Dafür müssen die Anbieter anonymisierte Daten über das Nutzungsverhalten bereitstellen und einen Teil der Kosten übernehmen. Die Kostenbeteiligung beträgt für zwei Evaluierungen je 50 Euro pro parkbevorrechtigtem Carsharing-Fahrzeug, sie ist jedoch begrenzt auf einen Höchstbetrag von 10.000 Euro. Die Ergebnisse der Evaluierungen können zu Vertragsanpassungen führen.

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