Haben Ehegatten eine für sie ungünstige Steuerklassenkombination gewählt, behalten ihre Arbeitgeber womöglich mehr Lohnsteuer ein als nötig. Zwar kann nach Ablauf des Kalenderjahres die Erstattung der zu viel gezahlten Steuer durch Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt beantragt werden, doch das Geld fehlt zunächst in der Geldbörse. Wer beim monatlichen Lohnsteuerabzug der tatsächlichen Jahressteuer möglichst nahe kommen will, sollte seine Steuerklasse jetzt überprüfen. Eine andere Wahl kann insbesondere sinnvoll sein, wenn sich die Lohn- und Gehaltsverhältnisse geändert haben.

Ehegatten, die im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben, stehen zwei Steuerklassenkombinationen und das so genannte Faktorverfahren zur Auswahl. Arbeitnehmer-Ehegatten können für den Lohnsteuerabzug entweder beide die Steuerklasse IV oder für einen die Steuerklasse III und für den anderen die Steuerklasse V wählen.

Die Steuerklasse IV ist in der Regel dann günstiger, wenn beide Ehegatten in etwa gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III/V empfiehlt sich, wenn ein Ehegatte etwa 60 und der andere etwa 40 Prozent des Arbeitseinkommens verdient. Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Arbeitnehmer-Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen (Faktorverfahren). Lebenspartner haben die gleichen Wahlrechte wie Ehegatten.

Um die Steuerklassenwahl für 2019 zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder Tabellen zur Steuerklassenwahl erarbeitet. Anhand dieser Tabellen können Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der ihre Arbeitgeber für sie im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres die geringste Lohnsteuer einbehalten.

Das setzt allerdings voraus, dass die Monatslöhne über das ganze Kalenderjahr konstant bleiben. Die Tabellen und ergänzende Informationen zur Steuerklassenwahl sowie zum Faktorverfahren finden Sie im „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2019 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“. Dieses Merkblatt ist bei den sächsischen Finanzämtern erhältlich und kann im Steuerportal http://www.steuern.sachsen.de/2246.html heruntergeladen werden.

Um in eine andere Steuerklassenkombination zu wechseln oder das Faktorverfahren zu nutzen, ist dies beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Der Antrag ist grundsätzlich von beiden Partnern gemeinsam zu stellen. Ein Wechsel von der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Partners möglich.

Der Antrag kann mit dem Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ unter http://www.steuern.sachsen.de/2246.html gestellt werden (Rubrik: Weitere Informationen zum Thema –> Amtliche Vordrucke –> Bundeseinheitliche Vordrucke zur Lohnsteuer). Wer für 2019 das Faktorverfahren beantragt, profitiert von einer neuen Verfahrenserleichterung: Der Faktor hat erstmals eine zweijährige Gültigkeit und muss somit für 2020 nicht gesondert beantragt werden.

Antworten auf allgemeine Fragen zur Steuerklassenwahl gibt das Info-Telefon der sächsischen Finanzämter. Es ist Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr unter der Rufnummer 0351 / 7999 7888 erreichbar (es gilt der Tarif für Anrufe in das deutsche Festnetz).

Steuerportal | http://www.steuern.sachsen.de/2246.html

Eine Muntermacher-LZ Nr. 61 für aufmerksame Zeitgenossen

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