Die Landesdirektion Sachsen hebt die Feststellung des Wahlergebnisses der Kreistagswahlen im Landkreis Nordsachsen auf. Der Kreiswahlausschuss muss das Wahlergebnis unverzüglich neu feststellen und bekanntmachen, damit der Kreistag seine Arbeit aufnehmen kann.

Zu einer Veränderung bei der Sitzverteilung oder der Reihenfolge der gewählten Kreistagsabgeordneten kommt es zwar nicht. Geändert werden muss hingegen die Reihenfolge von Ersatzpersonen; hier kommt es zu Verschiebungen. Gemäß der Kommunalwahlordnung ist auch die Reihenfolge der gewählten Ersatzpersonen vom Kreiswahlausschuss festzustellen. Bei fehlerhafter Feststellung ist diese aufzuheben, eine Neufeststellung durchzuführen und deren Ergebnis erneut bekanntzumachen.

Im konkreten Fall bedeutet das, dass sich die Reihenfolge der Ersatzmitglieder der CDU ändert. Durch die Korrektur eines Übertragungsfehlers im Wahlkreis II (Delitzsch, Briefwahlbezirk 2) erhält der Kandidat André Helmholz nun anstelle von 450 nur 400 Stimmen. Damit hat er weniger Stimmen als die in der Reihenfolge nach ihm festgestellten Nachrücker Jens Frieß, Joachim Rolke und Mario Gräfe. Herr Helmholz platziert sich somit statt auf Platz 49 auf Platz 52 und die drei ursprünglich nach ihm platzierten Ersatzmitglieder rücken auf die Plätze 49 bis 51.

Ähnlich verhält es sich bei der Überprüfung der Stimmen für zwei Ersatzmitglieder der SPD. Für Volker Pufe wurden im Wahlkreis II (Delitzsch, Briefwahlbezirk 2) nur 16 anstelle von 66 Stimmen berechnet. Damit erhöht sich nach der Wahlprüfung sein Gesamtergebnis und er rückt von Platz 24 auf Platz 22. Ebenso erhöht sich das Ergebnis der Kandidatin Karin Dorn. Sie erhielt nur 46 Stimmen, obwohl die Wahlprüfung 96 markierte Stimmen ergab. Sie rückt von Platz 28 auf Platz 23. Daraus ergeben sich weitere Änderungen der vom Kreiswahlausschuss festgelegten Reihenfolge der Ersatzpersonen der SPD.

Auch für die FWG ergeben sich Änderungen. Im Wahlkreis III (Taucha, Briefwahlbezirk III 018) wurden den Kandidaten Bernd Kuntsche und Axel Kaufmann aus der Zählliste keine gültigen Stimmen berechnet, obwohl jeweils eine Stimme vergeben wurde. Ihr Gesamtergebnis erhöht sich in diesem Wahlkreis daher um jeweils eine Stimme.

Im gleichen Briefwahlbezirk wurden in der Wahlniederschrift für den Kandidaten Carsten Reisewitz drei gültige Stimmen vermerkt, obwohl in der Zählliste keine gültige Stimme für ihn abgestrichen war. Sein Gesamtergebnis in diesem Wahlkreis verringert sich um drei Stimmen.

Im Wahlkreis IV (Bad Düben, Wahlbezirk 001) wurden den Kandidatinnen Edith Scheeren nur 34 anstelle der markierten 43 Stimmen und Rowena Hiersemann nur zehn anstelle der markierten 25 Stimmen berechnet. Ihr Gesamtergebnis in diesem Wahlkreis erhöht sich somit auf 341 Stimmen (Scheeren) bzw. auf 90 Stimmen (Hiersemann). Dadurch ergibt sich nach der Wahlprüfung auch hier für die Platzierung weiterer Ersatzpersonen eine geänderte Reihenfolge.

Im Rahmen ihrer Wahlprüfung hatte sich die Landesdirektion Sachsen auch mit einem weiteren Vorgang zu befassen: Gegen den vom Landratsamt Nordsachsen herausgegebenen „Sonderdruck des Landratsamtes Nordsachsen zur Kreistagswahl am 26. Mai 2019“ war aufgrund einer farblichen Hervorhebung der CDU-Kandidaten Einspruch erhoben worden. Dieser Einspruch wurde von der Landesdirektion Sachsen geprüft und zurückgewiesen.

Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung in Bund und Ländern geht vom mündigen bzw. rationalen Wähler aus, der seine Wahlentscheidung nach rationalen Kriterien trifft und sich dabei von den Programmen und Zielen der politischen Parteien sowie von der Zugkraft der präsentierten Wahlbewerber leiten lässt. Ihm ist die Bedeutung der Wahl bewusst und er macht seine Wahlentscheidung von seiner eigenen – an inhaltlichen Gesichtspunkten orientierten – Einschätzung darüber abhängig, wer ihn in der nächsten Legislaturperiode am besten vertreten wird.

Eine Einflussnahme auf den Wähler wird erst dann gesetzeswidrig, wenn sie geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Wählers so zu beeinflussen, dass er gehindert wird, seine Auswahl unter den Bewerbern nach den seinen persönlichen Wertungen entsprechenden und von ihm normalerweise angelegten Maßstäben zu treffen.

Nach Auffassung der Landesdirektion Sachsen ist eine bloße Farbkennzeichnung in einem Sonderdruck ohne inhaltlich-argumentative Auseinandersetzung mit den an der Kreistagswahl teilnehmenden Parteien bzw. deren Bewerbern nicht zu einer derartigen Beeinflussung des Wählerwillens geeignet.

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