Um die Verbreitung des Coronavirus weiter zu verlangsamen, bleiben gemäß der Verordnung des Sozialministeriums des Freistaats vom 30. April alle öffentlichen und privaten Innensportstätten in Sachsen weiterhin geschlossen. Dazu gehören unter anderem alle Turn-, Sport- und Schwimmhallen, Bootshäuser sowie überdachte, innen liegende Schießstände.

Außensportstätten dürfen in Sachsen ab sofort, unter Einhaltung der Abstandsregeln und Hygienevorschriften des vorgenannten Ministeriums, für Trainingszwecke genutzt werden.

Die Inhalte der Verordnungen betreffen ausdrücklich auch Sportstätten, die an Sportvereine verpachtet oder anderweitig zur Nutzung übertragen worden sind. Dazu erging am heutigen 5. Mai an die Pächter und Nutzer ein entsprechendes Schreiben des Amtes für Sport (siehe auch www.leipzig.de).  Demnach sind die Pächter als Betreiber aufgefordert, eine entsprechende Nutzungsordnung zu gewährleisten. Gastronomischer Betrieb auf den Pachtanlagen bleibt weiterhin untersagt.

Für Berufssportlerinnen und -sportler, die per Arbeitsvertrag zu einer Leistung verpflichtet sind, können mit Sondererlaubnis Innen- und Außen-Sportstätten für Trainingszwecke nutzen. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist jetzt auch auf anerkannte Kaderathleten ausgeweitet worden, wenn ein Hygienekonzept auf Basis der Vorschriften vorliegt. Dies liegt unter anderem bereits für ausgewählte Aktive für den Komplex Nordanlage sowie für die Bundesliga-Handballer des SC DHfK in der Sporthalle Brüderstraße vor.

Folgende Hygieneregeln gelten gemäß Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes für Außensportstätten – siehe auch www.coronavirus.sachsen.de:

Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen die Sportstätte nicht betreten. Bei Sportstätten im Freien dürfen zudem nicht mehr als eine Person pro 20 Quadratmeter Nutzungsfläche trainieren; der Mindestabstand zwischen Sportlern und Trainern ist in jeder Trainingseinheit sowie den Pausen einzuhalten. Trainingseinheiten mit Mannschaftsspielcharakter sind nicht erlaubt. Jeglicher Körperkontakt ist zu vermeiden.

Der Mindestabstand zwischen den Personen von mindestens 1,50 Meter ist auch in den Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife, zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, könnten aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind. Bei Laufsport ist der Mindestabstand hintereinander zu vergrößern: für schnelles Gehen mit 4 km/h ungefähr 5 Meter und für Läufer mit 14,4 km/h ca. 10 Meter.

Enge Bereichen sind so umzugestalten oder der Zugang zu beschränken, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann. Trainingsgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen.

Die Sportstätte darf für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden.

Sportvereine können sich auch auf der Seite des Landessportbundes Sachsen e. V. zu den aktuellen Geschehnissen in Bezug auf den Umgang mit der Corona-Pandemie informieren. So gibt es beispielsweise eine Förderrichtlinie des Sächsischen Innenministeriums für Soforthilfe-Zuschüsse an Vereine bis zu 10.000 Euro und Darlehen zur Liquiditätssicherung bis zu 350.000 Euro.

Für die Gewährung von Darlehen zur Liquiditätssicherung ist die Sächsische Aufbaubank zuständig. Die Soforthilfe zur Existenzsicherung in Höhe von bis zu 10.000 Euro können Vereine über den Landessportbund Sachsen beantragen. Das entsprechende Formular sowie weiterführende Informationen stehen im Internet auf www.sport-fuer-sachsen.de/soforthilfe.

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