Ab morgen, den 23. September 2020 sind öffentliche Stellen in Bund, Ländern und Kommunen nach der Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet, ihre Websites und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten und mit Erklärungen zur Barrierefreiheit zu versehen. Die Erklärungen beinhalten konkrete Feedback- und Durchsetzungswege für Menschen mit Behinderungen, wenn digitale Barrieren auftreten.

Diese Verpflichtung gilt für nach 2018 veröffentlichte Websites bereits seit vergangenem Jahr, für mobile Anwendungen läuft die Umsetzungsfrist am 23. Juni 2021 ab. Bund und Länder haben in Umsetzung der Richtlinie ihre Regelungen zur barrierefreien Informationstechnik angepasst.

Stephan Pöhler, Beauftragter der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, begrüßt die Umsetzung der Richtlinie, bedauert aber die fehlende Einbeziehung privater Stellen in den Geltungsbereich: „Die Richtlinie lässt den Ländern bei deren Umsetzung die Möglichkeit offen, auch private Stellen aufzufordern, ihre Websites und mobilen Anwendungen entsprechend barrierefrei zu gestalten und mit Erklärungen zu versehen. Leider hat der Freistaat Sachsen keinen solchen Hinweis in sein Umsetzungsgesetz aufgenommen.“

Neben den Behindertenbeauftragten der einzelnen Bundesländer begrüßt auch der Beauftragte der Bundesregierung, Jürgen Dusel, die Umsetzung der Richtlinie, mahnt aber ebenso die fehlende Ausweitung auf den privaten Sektor an. Seit langem fordern die Behindertenbeauftragten von Bund und Ländern eine umfassende digitale Barrierefreiheit, wie zuletzt in der „Erklärung von Bad Gögging“.

Hintergrund:

Zu den von der EU-RL 2016/2102 umfassenden öffentlichen Stellen in Bund und Ländern gehören zum Beispiel Ämter und Behörden (beispielsweise Ministerien, Sozialversicherungsträger oder Bürgerämter), aber auch Einrichtungen der Daseinsvorsorge (beispielsweise kommunale Nahverkehrsunternehmen oder Abfallentsorger) oder andere privatrechtliche Institutionen in öffentlicher Hand.

Mit Stichtag 23. September 2020 müssen alle öffentlichen Stellen Erklärungen darüber abgeben, inwiefern ihre Websites barrierefrei sind. Wenn etwas nicht barrierefrei nutzbar ist, muss dargelegt werden, welche Gründe es dafür gibt und ob es ggf. alternative Zugänge zu den Inhalten gibt. Für mobile Anwendungen greift diese Pflicht zum 23. Juni 2021.

Mit Umsetzung der Richtlinie 2016/2102 wurden für Menschen mit Behinderungen transparente und gut zugängliche Beschwerdemöglichkeiten eingeführt. Zum einen müssen die Erklärungen einen sogenannten Feedback-Mechanismus enthalten, mittels dessen man sich an die öffentlichen Stellen wenden kann, um Mängel der Barrierefreiheit zu melden. Für den Fall, dass die öffentliche Stelle die Barriere auf die Beschwerde hin nicht beseitigt, haben Bund und Länder Durchsetzungs- bzw. Schlichtungsverfahren eingerichtet.

Auf Ebene des Freistaates Sachsen wird hierfür das im Barrierefreie-Websites-Gesetz eingerichtete Verfahren genutzt. So ist gemäß § 4 Absatz 1 Barrierefreie-Websites-Gesetz das Deutsche Zentrum für barrierefreies Lesen (dzb lesen) als Überwachungsstelle beauftragt worden. Es soll die Einhaltung der Barrierefreiheit stichprobenartig überprüfen und die öffentlichen Stellen in Sachen barrierefreie Gestaltung beraten.

Gemäß § 4 Absatz 2 Barrierefreie-Websites-Gesetz ist die für das Durchsetzungsverfahren zuständige Stelle beim Beauftragten der Sächsischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen angesiedelt worden. Sie hat die Aufgabe, Konflikte zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen im Freistaat Sachsen zu klären und gemeinsame, außergerichtliche Lösungen zu finden.

Die Überwachungsstelle beim dzb lesen (www.dzblesen.de) hat ihre Arbeit bereits aufgenommen und die Durchsetzungsstelle beim Beauftragten (www.inklusion.sachsen.de) wird dies in Kürze tun.

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