Das Sächsische Kabinett hat am Dienstag, 10. Januar, die Verordnung über die Festsetzung von Lärmschutzbereichen an den Flughäfen Dresden und Leipzig/Halle erlassen. Solche Festsetzungen gab es bislang regelmäßig durch die Landesdirektion. Die neuen Festlegungen zu Lärmschutzbereichen umfassen jeweils zwei Tagschutzzonen und eine Nachtschutzzone.

Für diese Gebiete regelt das Fluglärmschutzgesetz des Bundes unter anderem Bauverbote und -beschränkungen sowie Erstattungs- und Entschädigungsleistungen.

“Die Anwohner im Umfeld von Flughäfen sind regelmäßig verstärkten Lärmbelastungen ausgesetzt”, stellt denn auch Umweltminister Frank Kupfer fest. “Ihnen kommt die Festlegung von Lärmschutzbereichen zugute. Die dazugehörige Verordnung ist notwendig, damit Betroffene Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen erhalten können.”

In den Lärmschutzbereichen gelten zudem bestimmte bauliche Einschränkungen und besondere Anforderungen an den Schallschutz. Auf Grundlage der Verordnung werden nun die Anträge auf Senkung des Einheitswertes wegen außergewöhnlich starker Grundstücksbeeinträchtigungen bearbeitet.Den Bundesländern wurden durch die Novellierung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm neue Aufgaben übertragen. Dazu gehört die Ausweisung von Lärmschutzbereichen außerhalb von Flughäfen, in denen eine bestimmte Lärmbelastung überschritten wird. Das Gesetz wurde 2007 novelliert und setzt Grenzwerte für die Lärmbelastung fest, wie man sie auch für den Straßenlärm kennt. Diese Grenzwerte liegen für den Nachtschutzbereich zum Beispiel bei 55 dB(A), maximal sechs Mal darf der Wert von 57 dB(A) überschritten werden.

Das wird dann spannend, wenn die Stadt Leipzig – wie angekündigt – ihre Lärmkartierung, die bislang nur einen Teil des Straßen- und Schienenverkehrslärms berücksichtigt, auch um eine Fluglärmkartierung ergänzt. Dann könnte sich durchaus herausstellen, dass auch die jetzige Ausweisung von Lärmschutzbereichen durch den Freistaat nicht ausreicht und wesentliche Teile des Leipziger Nordwestens und Nordens faktisch mit aufgenommen werden müssten.

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm begründet unter anderem Ersatzansprüche von Grundstückseigentümern gegen den Flugplatzhalter. Dabei ist zu berücksichtigen, ob im Rahmen freiwilliger Schallschutzmaßnahmen bereits eine Erstattung für baulichen Schallschutz erfolgt ist. Für den Flughafen Leipzig/Halle ist der Lärmschutzbereich nur für das Gebiet des Freistaates Sachsen festgelegt worden, so das Umweltministerium.

Der Freistaat Sachsen stellt den von den Lärmschutzbereichen berührten Gemeinden Karten mit Grundstücks- und Flurstücksgrenzen im Maßstab 1 : 5000 zur Verfügung.

Die Karten stehen zur Verfügung unter: www.smul.sachsen.de/umwelt/3500.htm

Das “Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm” als PDF: www.gesetze-im-internet.de

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