Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat die Plätze 19 bis 30 der Landesliste der AfD vorläufig zur Landtagswahl am 1. September zugelassen. Das entschied das Gericht am Freitag, den 25. Juli. Umstritten waren vor allem die Fragen, ob sich durch geänderte Wahlverfahren die Chancen der Kandidat/-innen geändert hatten und ob eine einheitliche Mitgliederversammlung nötig war.

Der Landeswahlausschuss hatte am 5. Juli nur die Plätze 1 bis 18 der Landesliste zugelassen. Diese waren im Februar gewählt worden. Die Plätze 19 bis 61 wurden erst Wochen später gewählt. Bei der Versammlung im März hatte sich zudem das Wahlverfahren ab Platz 31 geändert. Statt einer Einzelwahl der Kandidat/-innen fand nun eine Blockwahl statt.

Die AfD hatte am Verfassungsgerichtshof den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses beantragt. Mit dem Teilerfolg ändern sich auch die Voraussetzungen für die Landtagswahl: Es ist nun unwahrscheinlich, dass die noch immer vorhandene Listenkürzung eine Auswirkung auf die Zusammensetzung des Landtages haben wird.

Nachtrag zum Urteil vom 25. Juli 2019

Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen hat damit also die Plätze 19 bis 30 der Landesliste der AfD vorläufig zur Landtagswahl am 1. September zugelassen. Spätere Einreden nach der Wahl durch andere Parteien sind gegen diese Entscheidung möglich.

Umstritten waren vor allem die Fragen, ob sich durch geänderte Wahlverfahren die Chancen der Kandidat/-innen geändert hatten und ob eine einheitliche Mitgliederversammlung nötig war.

Der Landeswahlausschuss hatte am 5. Juli nur die Plätze 1 bis 18 der Landesliste zugelassen. Diese waren im Februar gewählt worden. Die Plätze 19 bis 61 wurden erst Wochen später gewählt. Bei der Versammlung im März hatte sich zudem das Wahlverfahren ab Platz 31 geändert.

Statt einer Einzelwahl der Kandidat/-innen fand nun eine Blockwahl statt. Und genau dies könnte, neben dem Wechsel des Wahlleiters und weiterer Veränderungen durchaus ein Fehler der AfD Sachsen gewesen sein. Denn oberstes Ziel der auf Parteitagen aufgestellten Parteilisten ist die Gleichbehandlung aller Bewerber.

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