Eine Terrassenüberdachung hat viele Vorteile. Im Sommer spendet sie Schatten und schütz vor zu viel UV-Strahlung. Sie schützt vor Regen und bei seitlicher Verkleidung auch vor Wind. Während ohne Terrassendach der Grill bei aufkommendem Regen wieder eingeräumt werden müsste, können Besitzer einer Überdachung fröhlich weiter grillen.

Der Nutzwert einer Terrasse wird mit einer Überdachung wie von dem Alu Solar-Terrassendach (Quelle: Terrassenüberdachung.com) erheblich gesteigert.

Wer sich nun Gedanken über ein Terrassendach macht, sollte bei aller Euphorie eines nicht vergessen: Möglicherweise ist eine Baugenehmigung erforderlich. Ob tatsächlich eine Baugenehmigung benötigt wird, hängt vom Bundesland und von der Größe der Terrasse ab. Die konkreten Regelungen finden sich in den Bauordnungen der Länder.

Größe der Terrasse

Die Errichtung einer Terrasse und damit auch der Terrassendächer sind eine Um- beziehungsweise Ausbaumaßnahme an einem bestehenden Gebäude. Das gilt auch für frei im Garten liegende Terrassen oder Pavillons. Wer lediglich eine Markise als Überdachung anbringt, benötigt keine Baugenehmigung. Bei einem feststehenden Terrassendach sieht das jedoch anders aus. In den meisten Bundesländern entscheidet die Größe der Terrasse darüber, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist.

Lediglich in Hessen sind Terrassenüberdachungen verfahrensfreie Baumaßnahmen. In Sachsen ist ab einer Größe von 30 Quadratmetern und einer Tiefe von 3 Metern eine Baugenehmigung einzuholen. In Brandenburg ist eine Baugenehmigung für das Terrassendach erforderlich, wenn die Überdachung mehr als 20 Quadratmeter oder einen darunterliegenden Raum von mehr als 75 Kubikmeter umfasst. Im Saarland gilt, dass die Überdachung nicht mehr als 36 Quadratmeter umfassen darf, um ohne Genehmigung zu bauen. In Bremen entscheidet dicht die Fläche, sondern die Tiefe der Überdachung. Ab 3 Meter ist hier eine Baugenehmigung erforderlich. In Rheinland-Pfalz wird eine Genehmigung benötigt, wenn mehr als 50 Kubikmeter Raum überdacht werden. In allen anderen Bundesländern gilt, dass eine Baugenehmigung erforderlich ist, wenn die Dachfläche mehr als 30 Quadratmeter und die Tiefe nicht mehr als vier Meter betragen.

Keine Baugenehmigung erforderlich – der Nachbar sollte aber doch gefragt werden

Ist die Terrasse relativ klein, sodass keine Baugenehmigung beantragt werden muss, heißt das noch lange nicht, dass munter drauf los gebaut werden kann. Es gelten weiterhin die öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Bauordnung wie Bebauungspläne, des Denkmalschutzes oder auch Gestaltungssatzungen der Gemeinde, die durch die Errichtung einer Terrassenüberdachung berührt werden könnten. So sind zum Beispiel Mindestabstände aus Brandschutzgründen Mindestabstände zum Nachbargrundstück einzuhalten. Meist sind das 3 Meter.

Darüber hinaus sind die Vorschriften des Nachbarschaftsrechtes einzuhalten. Es ist im Zweifel besser, den Nachbarn zu fragen und seine Genehmigung zu erbitten, bevor ein Terrassendach errichtet wird. Das Problem. Das Terrassendach könnte ihm seine bestehende Sichtachse „verbauen“ oder Sonnenlicht nehmen, was beispielsweise für seine an der Grundstücksgrenze liegende Beete benötigt wird oder für die Belichtung seiner Räume sorgt. Die schriftliche Genehmigung des Nachbarn ist in jedem Fall erforderlich, wenn der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden kann.

Baugenehmigung beantragen

Für die meisten Terrassenüberdachungen, insbesondere bei Baukastensystemen reicht es oft aus, eine Anzeige beim Bauamt mit einer Lageskizze und einem Plan der Überdachung, der vom Hersteller geliefert wird. Außerdem muss die Einwilligung des Nachbarn bei einer Grenzbebauung mit eingereicht werden.

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