Freizeitaktivitäten in Coronazeiten: 15 Kilometer Umkreis laut OVG Bautzen
Seit Wochen drehen sich nun die Debatten um die Frage, was die sächsische Staatsregierung in ihrer erst als Allgemeinverfügung und seit dem 31. März als Verordnung verfassten Ausgangsbeschränkung mit dem „Wohnbereich“ gemeint haben könnte, in welchem man sich zu Spaziergängen, Sport oder Ausflügen bis mindestens zum 20. April 2020 aufhalten müsse. Was die Staatsregierung in ihrer Krisenmaßnahme gegen eine weitere Ausbreitung des Coronavirus tunlichst vermied, tat heute das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen. Bei der Entscheidung eines Eilantrages eines Dresdners benannte das OVG eine Kilometerzahl für die Bewegung zu Freizeitzwecken in Sachsen. Und klärte zudem die Begleitung von Menschen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören.
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