Zum 1. Januar 2027 schließt Sachsen eine Lücke, die über Jahrzehnte bestand. Beschäftigte im Freistaat erhalten erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung für Weiterbildung, amtlich als Qualifizierungszeit bezeichnet. Bayern bleibt damit das einzige Bundesland ohne vergleichbare Regelung. Das Sächsische Qualifizierungszeitgesetz, kurz SächsQZG, ist seit Ende Februar verkündet. Manche Einzelheiten stehen allerdings erst mit einer Rechtsverordnung fest, die das Wirtschaftsministerium bis Anfang November vorlegen muss. Ein Blick auf das bereits verbindlich Geregelte lohnt trotzdem, denn wer die Tage im kommenden Jahr nutzen will, muss früh planen.
Aus fünf geforderten Tagen wurden im Landtag drei
Am Anfang stand ein Volksantrag. Das Bündnis „5 Tage Bildungszeit für Sachsen“, getragen vom DGB Sachsen, dem Landessportbund und mehr als 70 weiteren Organisationen, sammelte 55.628 Unterschriften und übergab sie im August 2024. Der Entwurf orientierte sich an den großzügigeren Gesetzen anderer Länder, mit fünf freien Tagen im Jahr und einer Antragsfrist von sechs Wochen.
Der Gewerkschaftsbund hatte bereits im November 2024 anlässlich der damaligen Arbeitsmarktzahlen gefordert, jetzt in Weiterbildung zu investieren. Im Landtag legten die Koalitionsfraktionen von CDU und SPD einen Kompromiss vor, der die Grundidee übernahm und die Bedingungen deutlich enger fasste. Am 4. Februar 2026 stimmten 65 Abgeordnete dafür, 50 dagegen, drei enthielten sich. Verkündet wurde das Gesetz am 27. Februar 2026 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt.
Wer hat Anspruch auf wie viele Tage?
Berechtigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende und dual Studierende, arbeitnehmerähnliche Personen einschließlich Heimarbeit, Landes- und Kommunalbeamte, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen.
Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis, das beim selben Arbeitgeber seit mehr als sechs Monaten besteht. Maßgeblich ist der Arbeitsplatz im Freistaat. Für Pendlerinnen und Pendler zwischen Leipzig und Halle kommt es deshalb darauf an, auf welcher Seite der Landesgrenze sie arbeiten.
Der Anspruch umfasst in Sachsen allerdings nicht 5, sondern nur 3 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Wer regelmäßig an weniger als fünf Tagen pro Woche arbeitet, erhält anteilig noch weniger, und bei einem Jobwechsel werden die im selben Jahr schon gewährten Tage angerechnet. Eine laufend aktualisierte Aufbereitung zum Thema Bildungsurlaub Sachsen, inklusive der dazugehörigen Gesetzesnovellen, hält das Weiterbildungsportal eduase, immer aktuell auf ihren Seiten vor.
Das Gesetz lässt drei Zwecke zu
Freistellung gibt es ausschließlich für anerkannte Bildungs- oder Weiterbildungsveranstaltungen, die einem dieser Zwecke dienen müssen:
- berufliche Weiterbildung, die Wissen und Fähigkeiten für die Arbeitswelt erweitert
- Fortbildung für ehrenamtliche Aufgaben, vom Rettungsdienst über die Jugendarbeit bis zum Katastrophenschutz
- politische Bildung, die zur Mitwirkung im demokratischen Gemeinwesen befähigt
Einen unmittelbaren Bezug zur derzeitigen Tätigkeit verlangt die berufliche Weiterbildung, nach dem Wortlaut des Gesetzes, allerdings nicht! Um die politische Bildung gab es im Wirtschaftsausschuss Streit. Das BSW wollte sie streichen, weil unklare Abgrenzungen zu Rechtsunsicherheiten führten, und unterlag mit zwei zu fünfzehn Stimmen.
In einigen Punkten fällt die sächsische Gesetzesfassung enger aus
Gegenüber dem Volksantrag und den Gesetzen anderer Länder, zieht Sachsen die Grenzen enger. Die wichtigsten Unterschiede betreffen die Planung:
- Zwölf Wochen Vorlauf beim Antrag, doppelt so viel wie im Volksantrag vorgesehen.
- Eine Quote von 25 Prozent der Belegschaft pro Kalenderjahr, oberhalb derer Betriebe weitere Freistellungen verweigern können.
- Ein Vorgriff auf das Folgejahr ist ebenfalls nur in Sachsen ausgeschlossen, bedeutet dass sich also nicht Tage für längere Kurse ansammeln lassen.
- Kurse aus anderen Bundesländern zählen nur, wenn sie dort anerkannt sind und auch dort stattfinden.
Die letzte Einschränkung trifft vor allem Sprachkurse im Ausland, die in anderen Ländern häufig als Bildungsurlaub belegt werden. Ob sie in Sachsen anerkannt werden können, lässt der Gesetzestext offen. Hinzu kommt ein Katalog von Ausnahmen, der unter anderem den Führerschein ausschließt, welcher durchaus für die Ausübung eines Berufes entscheidend sein kann. Überwiegend touristische Studienreisen, Erholung oder sportbezogene Ausbildungsangebote fallen ebenfalls aus der Maßnahme heraus, was nachvollziehbar ist.
Die Rechtsverordnung soll bis November noch offene Fragen klären
Wie Bildungsträger ihre Kurse anerkennen lassen, nach welchen Fristen das geschieht und wie die öffentliche Liste anerkannter Veranstaltungen aussehen wird, regelt das Wirtschaftsministerium per Verordnung. Nach einer Mitteilung der Staatsregierung vom 12. August 2026 befindet sich diese Verordnung derzeit in Abstimmung. Das Gesetz selbst schreibt vor, dass sie spätestens zum 1. November 2026 erlassen sein muss.
Unklar ist bislang, ob auch reine Online-Formate zählen. Die Begründung des Volksantrags hatte digitale und hybride Kurse ausdrücklich eingeschlossen, im beschlossenen Gesetz fehlt hier jegliche Aussage dazu. Geregelt ist dagegen, wie lang ein Kurs mindestens sein muss, nämlich einen Tag mit üblicherweise 270 Minuten Unterricht.

Was der Betrieb und was der Freistaat trägt
Das Gehalt läuft während der Qualifizierungszeit weiter und wird wie Urlaubsentgelt berechnet. Die Kursgebühren zahlen die Beschäftigten selbst, und nicht genutzte Tage werden nicht ausgezahlt. Kleinere Betriebe, mit höchstens 20 Beschäftigten, bekommen auf Antrag 115 Euro je Freistellungstag erstattet. Teilzeitkräfte zählen dabei je nach Wochenstunden mit dem Faktor 0,5 oder 0,75. Körperschaften und Einrichtungen der öffentlichen Hand erhalten keine Erstattung.
Wer bereits über einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung bezahlte Weiterbildungstage erhält, muss sich diese auf die drei Tage anrechnen lassen, soweit das Entgelt dabei weiterläuft. Für Lehrkräfte und das Personal an Hochschulen gilt eine Besonderheit, denn ihre Qualifizierungszeit soll in der Regel in die unterrichts- oder vorlesungsfreie Zeit fallen.
Die Arbeitgeberseite lehnt das Gesetz im Übrigen weiterhin vehement ab und verweist auf die aktuell schwierige wirtschaftliche Lage. Ob die Befürchtungen eintreten, wird sich zeigen, denn das Ministerium muss dem Landtag erstmals zum Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten berichten, welche Inhalte gewählt werden und wer die Freistellung tatsächlich nutzt.
Weiterbildung gewinnt für den sächsischen Arbeitsmarkt an Bedeutung
Hinter der Debatte steht eine demografische Entwicklung, die sich bereits in den Beschäftigtenzahlen zeigt, wie eine Auswertung zu Sachsens Arbeitsmarkt im Jahr 2025 deutlich macht. Rücken weniger junge Menschen nach, wird die Qualifizierung der vorhandenen Belegschaften wichtiger, und drei verbindliche Tage im Jahr sind dafür ein bescheidener, aber einklagbarer Baustein. Für Beschäftigte in Leipzig und im übrigen Freistaat beginnt die eigentliche Arbeit mit dem Jahreswechsel. Sinnvoll ist es, schon jetzt mit Betriebsrat oder Personalabteilung zu klären, wie Anträge intern laufen sollen, und die Kursplanung für 2027 an der langen Vorlaufzeit auszurichten.



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