Ab dem 1. November 2015 löst das Bundesmeldegesetz (BMG) das bisherige Melderecht im Freistaat Sachsen ab. Damit einher gehen einige Veränderung für die Leipzigerinnen und Leipziger. "Eine wesentliche Neuregelung des Bundesmeldegesetzes ist die Mitwirkungspflicht des Vermieters, nach Paragraf 19 als ,Wohnungsgeber' bezeichnet", informiert Helmut Loris, Leiter des Ordnungsamtes. "Der Wohnungsgeber oder die von ihm beauftragte Person oder Stelle bestätigt der meldepflichtigen Person auf einer sogenannten ,Wohnungsgeberbestätigung' den meldepflichtigen Vorgang mit Ein- bzw. Auszugsdatum sowie die mitziehenden Personen." Ein Formular mit Zusatzblatt ist auf der Seite http://www.leipzig.de/formulare abrufbar (Suchbegriff: Vermieterbestätigung).

Weitere Neuerungen ab 1. November:

  • Mit Inkrafttreten des BMG ist die Abmeldung einer Nebenwohnung nach Paragraf 21 Bundesmeldegesetz nur noch bei der Meldebehörde möglich, die für die Hauptwohnung zuständig ist.
  • Die Anschrift von im Ausland lebenden Deutschen kann zum Zwecke der Versendung von Wahlunterlagen im Melderegister des letzten Hauptwohnsitzes in Deutschland gespeichert und aktualisiert werden.
  • Einwilligungsvorbehalt: Ohne Zustimmung dürfen Daten nicht zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels an anfragende private Stellen herausgegeben werden. Es besteht ein größerer Schutz als bei der bisherigen Widerspruchsregelung „Informationelle Selbstbestimmung“ (siehe auch www.leipzig.de/formulare, Suchbegriff: Übermittlungssperren).
  • Die Eintragung sogenannter bedingter Sperrvermerke im Melderegister für im Bundesmeldegesetz abschließend festgelegte Einrichtungen wird neu eingeführt (zum Beispiel für Justizvollzugsanstalt, Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber, Krankenhäuser, Pflegeheime, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder zur Behandlung von Suchterkrankungen).
  • Die im Melderecht noch bestehende Trennung von Familienname/Ehename/Geburtsname und Namensbestandteilen (z.B. Freiherr, Freifrau, von, de usw.) entfällt.
  • Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist unter anderem nur zulässig, wenn die Auskunft beantragende Person oder Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden.

Auf der Internetseite der Stadt Leipzig http://www.leipzig.de/ausweis werden bei “Zusatzinformationen” unter anderem folgende wichtige Fragen und Antworten (FAQ) beantwortet: Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung? Was wird mit meinen Übermittlungssperren ab 1. November 2015? Was beinhaltet der neue bedingte Sperrvermerk im Bundesmeldegesetz? Weitere Infos zum Thema gibt es auf http://www.bmi.bund.de (Suchbegriff: Bundesmeldegesetz). Konkrete Fragen können auch über http://www.leipzig.de/kontakt oder per E-Mail über die Adresse ordnungsamt@leipzig.de gestellt werden.

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar