Auf Basis verzweifelter Stimmen von Eltern auf Krippenplatzsuche und der öffentlichen Diskussion zur Informationspolitik des Jugendamtes bezüglich der Durchsetzung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz beantragt die FDP-Fraktion im Leipziger Stadtrat eine breitere Streuung der Information der Stadt zur Anspruchsgrundlage der Leipziger gemäß § 4 SächsKitaG auf deren Online-Angebote www.leipzig.de und www.meinkitaplatz-leipzig.de.

“Bei vielen Eltern herrscht auch weiterhin Unklarheit über das Vorgehen bei der Kitaplatzsuche. Deshalb: Bedarf eines Krippen- oder Kindergartenplatzes bis 6 Monate im Voraus gegenüber Jugendamt und Wunschkita schriftlich anzeigen. Trotzdem weitersuchen. Bleibt die Suche erfolglos, steht der Rechtsweg offen. Das sagt die Stadt den Eltern natürlich nicht. Die Folge: Ohne schriftliche Bedarfsanmeldung haben Klagen auf Kitaplätze möglicherweise keine Aussicht auf Erfolg”, so Dr. Arnd Besser als Mitglied im Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule des Leipziger Stadtrates.

Nach Anfrage der FDP-Fraktion wurde im August 2012 der Infofyler “Platz da!? Kinder- und Betreuungsangebote in der Stadt Leipzig” um den Hinweis auf die schriftliche Bedarfsmeldung gegenüber der Wunschkita und dem Jugendamt sechs Monate vor Bedarf gemäß § 4 SächsKitaG ergänzt.

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“Die Stadt wird den Rechtsanspruch aller Eltern mit Stichtag 1. August 2013 nicht erfüllen können. Die Fertigstellung von Kitaneu- und anbauten sind teilweise für Dezember 2013 bzw. erst 2014 avisiert. Sie scheut die Klagen wie der Teufel das Weihwasser, hofft auf die Ahnungslosigkeit der Eltern”, so Besser weiter. “Deshalb fordern wir in einem Antrag die Stadtverwaltung auf, umfassender zu informieren – auch auf ihren Online-Angeboten auf die schriftliche Bedarfsmeldung gemäß § 4 Satz 2 SächsKitaG hinzuweisen. Denn sowohl www.leipzig.de als auch www.meinkitaplatz-leipzig.de verlieren kein Wort über.”

Ab 1. August 2013 gilt bundesweit der Rechtsanspruch auf einen Krippen- und Kindergartenplatz. Der Rechtsweg steht nur offen, wenn Eltern spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme eines Kitaplatzes ihren Bedarf schriftlich sowohl dem Wunsch-Kindergarten als auch dem Jugendamt gemäß § 4 Satz 2 SächsKitaG gemeldet haben.

Der § 4 SächsKitaG “Wunsch- und Wahlrecht”: “Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. Sie haben den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnortgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung anzumelden.”

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