Ab 1. Januar 2015 werden die alten Krankenversicherungskarten endgültig ihr Leben aushauchen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin. Die alten Karten können dann nicht mehr benutzt werden. Die behandelnden Ärzte haben keine Möglichkeit mehr, diese einzulesen, selbst wenn die alten Karten noch nicht abgelaufen sind.

Die meisten Versicherten sind bereits im Besitz der elektronischen Gesundheitskarte. Lange umstritten war, ob das Lichtbild gefordert werden kann. Zwischenzeitlich hat das Bundessozialgericht in Kassel im November entschieden, dass die Gesundheitskarte mit Bild rechtmäßig ist (Urteil vom 18.11.2014, AZ: B 1 KR 35/13 R). Sie verstoße nicht gegen das Recht der Bürger auf den Schutz der persönlichen Daten. Allerdings sind auch Karten ohne Foto gültig, z. B. bei Kindern unter 15 Jahren und bei Versicherten, die an der Erstellung eines Fotos nicht mitwirken können. “Wer tatsächlich noch keine elektronische Gesundheitskarte besitzt, steht im Krankheitsfall trotzdem nicht ohne ärztliche Hilfe da”, informiert Marion Schmidt, Gesundheitsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.

In Ausnahmefällen kann die Kasse auch eine Ersatzbescheinigung ausstellen, beispielsweise wenn die Karte verloren gegangen ist oder der Versicherte die Kasse gewechselt hat. Dabei kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen. Gleiches gilt z. B. auch für Psychotherapeuten, Physiotherapie oder auch bei Medikamenten, die privat bezahlt werden müssen. Sein Geld erhält man aber wieder, wenn bis zum Ende des Quartals eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte nachgereicht wird.

Sollte ein Notfall vorliegen, muss der Patient auch ohne elektronische Gesundheitskarte behandelt werden.

Auf der Karte sind gegenwärtig nur die sogenannten Stammdaten gespeichert, wie Name, Geburtsdatum und Geschlecht. Freiwillig sollen künftig auch weitere Daten gespeichert werden können, etwa die Blutgruppe, Allergien oder schwere Krankheiten.

“Wer noch keine elektronische Gesundheitskarte besitzt, sollte sich schnellstens mit seiner Krankenkasse in Verbindung setzen”, empfiehlt Schmidt.

www.verbraucherzentrale-sachsen.de

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