Etappensieg für die NPD vor dem Bundesverfassungsgericht: Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Bundestagsverwaltung eine offene Millionenforderung nicht mit fälligen Abschlägen aus der staatlichen Parteienfinanzierung verrechnen darf. Die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs scheint für die NPD vorerst gesichert.

Die zum 15. Mai 2013 und 15. August 2013 anstehenden Abschlagszahlungen im Rahmen der staatlichen Partienfinanzierung dürfen vorläufig nicht mit einem Zahlungsanspruch verrechnet werden, den der Präsident des Deutschen Bundestages gegen die NPD wegen Unrichtigkeiten in deren Rechenschaftsbericht für 2007 festgesetzt hat. Die Neonazis müssen laut Urteil des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2012 rund 1,27 Millionen Euro Strafe zahlen.

Die Bundestagsverwaltung verrechnete diese Summe bisher mit den der NPD zustehenden Zahlungen aus der Parteienfinanzierung. Politische Parteien erhalten in Deutschland eine Teilfinanzierung. Deren Höhe bemisst sich einerseits nach der Summe der privaten Spenden, die die Partei binnen eines Jahres sammeln konnte. Andererseits fließen die Ergebnisse von Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen in die Berechnung mit ein – allerdings nur, wenn eine bestimmte Mindestzahl an Stimmen erreicht wird.

Bei der chronisch finanzklammen NPD macht die staatliche Teilfinanzierung inzwischen rund die Hälfte der Gesamteinnahmen aus. Woraus sich leicht schlussfolgern lässt, dass die NPD auf die Finanzspritzen des “Systems” angewiesen ist, das sie schnellstmöglich beseitigen wollen. Weil die Partei gegen das Urteil der obersten Verwaltungsrichter Verfassungsbeschwerde eingereicht hat, pochten die Kameraden auf deren Fortzahlung.

Die Karlsruher Richter nahmen im Eilverfahren lediglich eine Folgenabwägung vor. Zusammengefasst: Dass die NPD ihren Wahlkampf nicht finanzieren könne, wiege schwerer als die Forderung der Bundestagsverwaltung. Schließlich könnten die Schulden, so sie berechtigt seien, auch nach der Wahl im September mit fälligen Auszahlungen verrechnet werden.

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