Arbeitslose können während des Bezuges von Arbeitslosengeld „Urlaub machen“. Der Gesetzgeber verwendet dafür den Begriff Ortsabwesenheit. Ein Anspruch auf Urlaub besteht allerdings nicht. Das vorherige Einverständnis der Agentur für Arbeit beziehungsweise des Jobcenters ist erforderlich.

Die Winterferien stehen vor der Tür und manch einer möchte eine Urlaubsreise unternehmen. Wer Urlaub machen will, muss sich persönlich oder telefonisch bei der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter melden. „Das ist wichtig, denn es ist notwendig, dass diese Ortsabwesenheit im Einverständnis geschieht“, so der Pressesprecher der Agentur für Arbeit Leipzig Hermann Leistner.

Grundsätzlich verlangt das Gesetz, dass arbeitslose Menschen, die Arbeitslosengeld beziehen, sicherstellen, dass sie an jedem Werktag am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erreichbar sind. Durch die Ortsabwesenheit darf sich kein Arbeitsangebot verzögern, kein Vorstellungsgespräch platzen und keine Weiterbildung verschieben. Liegt das Einverständnis vor, ist eine Weiterzahlung der Leistungen für insgesamt drei Wochen im Jahr möglich.

Wer sich ohne dieses Einverständnis ortsabwesend aufhält, muss mit leistungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

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