Von Siegfried Schlegel: Stadträtin Skadi Jennicke trifft voll ins Schwarze. Gebäude und Anlagen für kirchliche Zwecke sind in allen bebaubaren Flächenarten - gleich ob in Kleinsiedlungsgebieten, Reinen oder Allgemeinen Wohngebieten, Dorf- Misch-, Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten - generell zulässig und sind reguläre Nutzung nach Baunutzungsverordnung, was eine Abwägung oder gar eine Versagung nicht zulässt, was vom Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen gewollt ist.

Übrigens werden alle Stadträtinnen und Stadträte, auch der AfD, bei Annahme ihres Mandats gemäß dem § 1 der Geschäftsordnung auf die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze verpflichtet und haben ihr Mandat unparteiisch zum Wohl der Stadt sowie aller Bürgerinnen und Bürger auszuüben.

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