Die rechtspolitische Sprecherin der sächsischen Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen, Eva Jähnigen, hat kein Verständnis für das heute bekannt gewordene Ermittlungsverfahren gegen die grüne Leipziger Bundestagsabgeordnete Monika Lazar und weitere Personen wegen der Unterzeichnung eines Blockadeaufrufes gegen LEGIDA.

“Dieser erneute Versuch, zivilgesellschaftliches Engagement und friedlichen Protest gegen rassistisch motivierte Demonstrationen zu kriminalisieren, macht mich fassungslos. Scheinbar ist die sächsische Staatsanwaltschaft darauf abonniert, Straftatbestände auszukramen, die in Deutschland nicht ohne Grund selten zu eine Verurteilung führen. Die öffentliche Aufforderung zu Straftaten gehört dazu ebenso wie die grobe Störung einer Versammlung. Die Kombination aus beiden Straftatbeständen finden Sachsens Ermittler offenbar besonders reizvoll. Mit der Ahndung dieser Straftatbestände füllt Sachsen wieder einmal die ‘PMK-links’-Statistik. Haben Staatsanwaltschaft und Polizei nichts anderes zu tun?”

“Friedliche Blockaden sind vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit auch umfasst. Sie sind erst dann strafbar, wenn die Teilnehmer einer Versammlung eine andere nicht verbotene Versammlung über eine erhebliche Dauer blockieren, ohne dass deren Teilnehmer ausweichen können. Von der Aufforderung zu einer solchen „Tat“ war Frau Lazar weit entfernt.”

“Im Übrigen gehört der in Sachsen gemäß Paragraf 22 des Sächsischen Versammlungsgesetzes geltende Straftatbestand der „groben Störung von Versammlung“ in die Mottenkiste und sollte endlich abgeschafft werden. Wäre eine solche lediglich bußgeldbewehrt, wäre es auch eine Aufforderung dazu.”

Hintergrund: In erster Linie wegen der Aussage “Der Leipziger Ring ist ein Symbol, das wir Legida nicht geben wollen. […] Wir haben die Hoffnung, dass wir viele Menschen auf die Straße bringen, die friedlich dazu beitragen, dass Legida nicht laufen kann.” soll sich Lazar der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StPO schuldig gemacht haben. Die Straftat, zu der Lazar aufgerufen haben soll, ist § 22 Sächsisches Versammlungsgesetz. Danach wird bestraft, wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht. Wegen ebendieser friedlicher Blockaden sind in Sachsen in den letzten Jahren mehrere hundert Menschen verfolgt und verurteilt worden.

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar