Sachsen passt zum 5. September 2022 die Quarantäne- und Isolationsregeln an die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie sowie den bereits in anderen Bundesländern geltenden Regeln an. Künftig ist die Bestätigung einer Infektion mit dem Coronavirus auch mit einem Antigentest (Fremdtestung durch Leistungserbringer) möglich, etwa in einem Testzentrum. Ein PCR-Test zur Bestätigung der Infektion ist nicht mehr verpflichtend.

Für Lohnentschädigungszahlungen werden ab dem 5. September 2022 sowohl das positive Ergebnis eines PCR-Tests als auch das positive Ergebnis eines Antigentests (Fremdtestung durch Leistungserbringer) als Nachweis akzeptiert.

Weitergehend kann aus wichtigen Gründen nach einem positiven Selbsttest ganz auf eine Bestätigungstestung verzichtet werden. Wichtig Gründe können eine Krankschreibung durch einen Arzt wegen Verdacht oder Diagnose von COVID-19 sein oder wenn das Aufsuchen einer testenden Stelle mit einem zu großen Aufwand verbunden ist.

Letzteres betrifft in der Regel Personen mit körperlichen Einschränkungen oder Personen in Regionen mit geringer Teststellendichte. In diesem Zusammenhang wird klargestellt, dass die Absonderungsdauer bei Verdachtspersonen die gleiche ist wie bei positiv getesteten Personen. Dies gilt für Fälle ohne Bestätigungstestung beim Arzt oder Testzentrum.

Für einen Genesenennachweis ist gemäß § 22a des Infektionsschutzgesetzes aber wie bisher ein positives PCR-Testergebnis erforderlich. Diese PCR-Bestätigungstestung ist weiterhin kostenlos.

Die Landkreise und Kreisfreien Städte werden die Regeln nun mittels eigener Allgemeinverfügungen umsetzen.

Weitere Informationen:

Unverändert endet die Absonderung bei positiv getesteten Personen nach fünf Tagen, wenn in den letzten 48 Stunden keine Symptome auftraten. Bei fortbestehenden Symptomen oder einem positiven Testnachweis von SARS-CoV-2 über den fünften Tag hinaus verlängert sich der Absonderungszeitraum bis 48 Stunden Symptomfreiheit erreicht sind, längstens bis zum zehnten Tag.

Zur Beendigung der Absonderung ist wie bisher auch kein Testnachweis erforderlich, mit Ausnahme von Personen, die in der Pflege, der medizinischen Versorgung oder der Wiedereingliederungshilfe tätig sind. Diese benötigen einen negativen Testnachweis, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Beginn der Absonderung die Tätigkeit wiederaufnehmen möchten.

https://www.coronavirus.sachsen.de/quarantaene-sachsen.html#a-11975

Keine Kommentare bisher

Schreiben Sie einen Kommentar