Zur bekannt gewordenen Handlungsanweisung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kultur (SMWK) an die sächsischen Hochschulen, die die Abfrage von Krankheitssymptomen der Studierenden als verpflichtend beschreibt, um eine Prüfungsunfähigkeit festzustellen, erklärt Daniela Kolbe, stellvertretende Vorsitzende des DGB Sachsen:

„Es ist unverantwortlich, dass die Studierenden in Sachsen nun gezwungen werden, den Mitgliedern des Prüfungsausschusses ihre Krankheitssymptome zu offenbaren, wenn sie sich aufgrund einer Erkrankung von einer Prüfung abmelden wollen. Aus den Krankheitssymptomen lässt sich in aller Regel die konkrete Erkrankung erkennen. Es ist eine Zumutung für die Studierenden, ihren Dozierenden das eigene Krankheitsbild transparent machen zu müssen und ihre Ärztinnen und Ärzte zu diesem Zweck von der Schweigepflicht entbinden zu müssen.“

Laut des Schreibens, das dem DGB vorliege, lege das SMWK fest, dass die Entscheidung darüber, ob eine Studentin oder ein Student eine Krankheit habe, welche zur Abmeldung von einer Prüfung berechtige, nicht bei den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten, sondern den Mitgliedern des Prüfungsausschusses liege.

Die vom Wissenschaftsministerium gewünschte Handhabung stelle die Studierenden vor große Unsicherheiten, führt Kolbe weiter aus: „Die Studentin, welche morgens zum Arzt geht, um sich ihre Symptome bescheinigen zu lassen, wird von einem Gremium wie dem Prüfungsausschuss keine rechtzeitige Entscheidung über die Bewertung ihrer Symptome erwarten können, wenn die Prüfung etwa mittags stattfindet. Sie hat folglich keine andere Wahl, als krank zur Prüfung zu erscheinen, wenn sie keinen Prüfungsversuch verlieren möchte.

Zudem ist festzustellen, dass bei aller Wertschätzung für die Mitglieder von Prüfungsausschüssen, außerhalb der medizinischen Fakultäten unseres Freistaates, vertiefte medizinische Fachkenntnisse eher selten anzutreffen sein dürften.“

Der DGB Sachsen habe bereits in der Anhörung zur Novelle des Hochschulgesetzes in Sachsen am 06. März 23 gefordert, dass die Pflicht zur Offenlegung der Krankheitssymptome bei gesundheitsbedingten Prüfungsabmeldungen im Studium gesetzlich ausgeschlossen werden müsse. „Der sächsische Landtag hat jetzt die Möglichkeit, die Entscheidung über die Prüfungsunfähigkeit in die Hand der behandelnden Ärztinnen und Ärzte zu legen und sollte dies im Interesse der Studierenden tun“, so Kolbe.

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages habe die Gesetzgebungskompetenz der Länder für Regelungen, welche die Feststellung der Krankheit alleinig in die Hand der Ärztinnen und Ärzte legen, eindeutig bejaht. „Mehrere Bundesländer sind bereits entsprechende Wege gegangen. Wir fordern den Sächsischen Landtag und die Staatsregierung mit großer Vehemenz auf, ebenfalls von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen“, so Kolbe weiter.

Mit Blick auf die Regelungen zur Krankmeldung in der Arbeitswelt stellt Kolbe abschließend fest, dass man „das Rad nicht neu erfinden“ müsse. „In Deutschland ist die Praxis erprobt, dass der Arzt bzw. die Ärztin abschließend feststellt, ob eine Person krank und damit arbeitsunfähig ist oder nicht.

Die Ärztinnen und Ärzte können genauso wie die Arbeitsunfähigkeit auch die Prüfungsunfähigkeit, ggf. differenziert nach Prüfungsarten, feststellen. Es besteht keinerlei Anlass, das Vertrauensverhältnis von Studierenden und Ärztinnen und Ärzten durch die Verpflichtung zur Entbindung von der Schweigepflicht zu gefährden.“

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