Die Stadt Leipzig will die Energieeffizienz bei Bestandsgebäuden verbessern und gleichzeitig die Mieten stabil halten. Wie aus der Sitzung der Verwaltungsspitze hervorgeht, sollen die Förderprogramme des Bundes aufgestockt werden, um die Netto-Kaltmieten nach erfolgter energetischer Sanierung zu begrenzen. Darauf baut die kommunale Förderrichtlinie „Energieeffizienz mit stabilen Mieten“ auf, die das Amt für Wohnungsbau und Stadterneuerung jetzt vorgelegt hat, eine Maßnahme des EKSP 2030 und aus dem Stadtratsbeschluss vom 17. Mai 2023.

Das Förderprogramm bietet Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern sowie Wohnungsunternehmen für vermietete Wohnungen einmalige Zuschüsse pro Quadratmeter Wohnfläche nach der energetischen Sanierung in Höhe der möglichen Modernisierungsumlage. Im Gegenzug verpflichten sich Vermieterinnen und Vermieter, dass diese Modernisierungsumlage nicht auf die Mieterinnen und Mieter umgelegt wird.

Mit Inanspruchnahme der Mittel wird eine sechsjährige Nettokaltmietpreisneutralität begründet. Ausgangswert ist die anfängliche Miete vor der Modernisierung.

Bei Mieten unter 7 Euro pro Quadratmeter beträgt die Förderung maximal 2 Euro pro Quadratmeter (mal 12 Monate mal 6 Jahre ergeben 144 Euro pro Quadratmeter). Bei Mieten über 7 Euro pro Quadratmeter beträgt die Förderung maximal 3 Euro pro Quadratmeter (mal 12 Monate mal 6 Jahre ergeben 216 Euro pro Quadratmeter). Beträgt die Modernisierungsumlage unter 2 Euro pro Quadratmeter, wird die tatsächlich ermittelte Höhe angesetzt.

Im Jahr 2024 stehen für die Stadt Leipzig 1 Million Euro zur Verfügung. Mittel für die Folgejahre wurden angemeldet. Voraussetzung der Inanspruchnahme der städtischen Förderung ist, dass öffentliche Fördermittel aus den Programmen des Bundes zum Zweck der Förderung energetischer Sanierungen bzw. der Heizungstechnik in Anspruch genommen werden müssen.

Die Vorlage der Verwaltung geht jetzt aber erst einmal ins Verfahren. „Die Förderrichtlinie wird voraussichtlich im Sommer im Stadtrat beschlossen. Erst zu diesem Zeitpunkt ist die Erteilung von Zuwendungsbescheiden möglich. Da die Mittel im Ergebnishaushalt veranschlagt worden sind, müssen sie bis zum Jahresende 2024 verausgabt und spätestens bis Januar 2025 abgerechnet werden“, heißt es in der Vorlage.

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